TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/22 LVwG-AV-404/006-2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

GelVerkG 1996 §5 Abs1
GelVerkG 1996 §5 Abs3
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der BL in ***, nunmehr vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.03.2015, Zl. WST1-G-16036/003-2014, betreffend die Entziehung der Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit neun Fahrzeugen im Standort ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art: 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.03.2015, Zl. WST1-G-16036/003-2014, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die „Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit neun Fahrzeugen“ im Standort ***, ***, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Aufgrund der hohen Anzahl an Verstößen gegen Rechts- und Schutzvorschriften, die bei der Gewerbeausübung zu beachten seien, ergebe sich nach Ansicht der Behörde die zwingende Rechtsvermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht die für die Gewerbeausübung im Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen würde.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.04.2016, LVwG-AV-404/001-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

In Folge der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Revision wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Zl. Ra 2016/03/0086, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof legt darin u.a. dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers, ABl. 2009/L 300/51 (VO) zu prüfen gehabt hätte, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Eine solche nähere Beurteilung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte das Verwaltungsgericht aber nicht vorgenommen, sondern zu seiner Annahme, dass der Konzessionsentzug nicht unverhältnismäßig sei lediglich darauf hingewiesen, dass in einem relativ kurzen Zeitraum mehrere Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b VO des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG verwirklicht worden seien. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung etwa die von der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach getroffenen Maßnahmen zur künftigen Verhinderung der Begehung schwerwiegender Verstöße (Neuverhandlung des Autobuslinienvertrages mit der ÖBB, Einrichtung eines Kontrollsystems) im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG nicht ausreichend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin im Bereich der Lenk- und Arbeitszeitüberschreitungen zwischen ihrer Bestrafung am 18.10.2012 und der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses am 26.04.2016 – also über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und sechs Monaten – offenbar keine weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen mehr habe zuschulden kommen lassen und das Taxigewerbe, aus welchem offenbar der überwiegende Teil der Geschwindigkeitsüberschreitungen stamme, bereits Mitte 2013 geschlossen habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im fortgesetzten Ermittlungsverfahren einen aktualisierten Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Baden eingeholt und am 20.09.2017 sowie am 17.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin ein schriftliches Vorbringen erstattete und zum Sachverhalt ergänzend befragt wurde. Weiters wurde Frau VPL zeugenschaftlich einvernommen.

In das Beweisverfahren wurden darüber hinaus aktuelle Auskünfte aus dem öffentlichen Gewerberegister hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin und die im Firmenbuch zur L GmbH vorgenommenen Eintragungen miteinbezogen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von nachfolgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich von 22.10.2009, Zl. WST1-G-16036/001-2009, wurde der Beschwerdeführerin die „Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit 9 Fahrzeugen“ im Standort ***, ***, erteilt (GISA-Zahl: ***).

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus aktuell noch über die Gewerbeberechtigungen zur „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von 9 PKW mit bis zu 9 Sitzplätzen incl. Lenkersitz“ (Entstehung des Gewerbes: 23.06.2009, GISA-Zahl: ***) und zur „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ (Entstehung des Gewerbes: 25.04.2017, GISA-Zahl: ***).

Die Beschwerdeführerin hatte von ihren Eltern ab dem Jahr 2010 ein Taxi-Gewerbe, ein Mietwagen-Gewerbe mit PKW sowie das hier verfahrensgegenständliche Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen übernommen. Aufgrund damals bestehender familiärer Probleme und der daraus resultierenden beruflichen Überforderung war es ihr in den Jahren 2010 bis 2013 nicht möglich, ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Arbeitszeitüberschreitungen ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung des Linienbusbetriebes und zur Hintanhaltung von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung durch die für sie tätigen Taxilenker einzurichten. In diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge zugestellte Anonymverfügungen und Strafverfügungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen hat sie, ohne gegen letztere Einspruch zu erheben, an die jeweiligen Lenker zur Bezahlung weitergegeben, wodurch die gegen sie rechtskräftig ausgesprochenen Strafen im Vormerksystem gespeichert wurden.

Zum Zeitpunkt der von der belangten Behörde verfügten Konzessionsentziehung waren im Vormerksystem der Bezirkshauptmannschaft Baden insgesamt 29 rechtskräftige Straferkenntnisse und Strafverfügungen, die Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (ein Straferkenntnis vom 18.10.2012) des Arbeitsinspektionsgesetzes (zwei Straferkenntnisse vom 30.09.2011 und vom 24.04.2013) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (26 Strafverfügungen zwischen dem 07.03.2010 und dem 22.07.2014) zum Gegenstand hatten, aufgelistet. Im aufgehobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 26.04.2016, Zl. LVwG-AV-404/001-2014, fand noch eine weitere Bestrafung wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Strafverfügung vom 24.10.2014) Berücksichtigung. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die detaillierte Auflistung der Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen dieser Verwaltungsübertretungen im genannten Erkenntnis verwiesen. Die dort zu den Punkten 1, 3 bis 14, 16 bis 18 und 27 bis 29 zitierten Strafbescheide sind mittlerweile gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgt.

Nachfolgende Bestrafungen der Beschwerdeführerin sind nach wie vor relevant:

1.   Straferkenntnis der BH Baden vom 24.04.2013, Zahl: BNS2-V-13 7297/5,

Zeit: 11.03.2013

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass die originalen Diagrammscheiben bzw. die entsprechenden Downloads aus den digitalen Kontrollgeräten und der Fahrerkarte aller angeführten Lenker/innen und sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen von allen nachstehend angeführten Arbeitnehmern für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 nicht dem Arbeitsinspektorat *** übermittelt wurden, obwohl Sie durch das Arbeitsinspektorat *** mittels schriftlicher Aufforderung vom 28.01.2013, Zl. 013-5/1-07/13 gemäß § 8 Abs. 3 ArblG aufgefordert wurden, bis längstens 11. Februar 2013 diese vorzulegen.

1.       SB, ***

2.       HJF, ***

3.       IF, ***

4.       CFi, ***

5.       AFr, ***

6.       IH, ***

7.       THa, ***

8.       ZI, ***

9.       MJ, ***

10.      MJo, ***

11.      GK, ***

12.      VKe, ***

13.      NKes, ***

14.      KKn, ***

15.      BKo, ***

16.      KPKr, ***

17.      HKu, ***

18.      RM, ***

19.      MMa, ***

20.      ZMi, ***

21.      SMil, ***

22.      JMo, ***

23.      JN, ***

24.      GNe, ***

25.      GO, ***

26.      UP, ***

27.      LP, ***

28.      MS, ***

29.      MSo, ***

30.      NSo, ***

31.      ASu, ***

32.      MSö, ***

33.      FSü, ***

34.      CAV, ***

35.     Sie haben es als Unternehmerin und Arbeitgeberin zu verantworten, dass der
Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen wurde.

I. Namen und Geburtsdaten sämtlicher im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.09.2012 in Ihrem Unternehmen beschäftigten Lenker (auch Aushilfen, Teilzeitarbeitskräfte oder Leiharbeiter); dazu Angabe des Datums des Firmeneintritts bzw. –austritts;

II. Aufstellung aller vom Betrieb eingesetzter Fahrzeuge (auch von etwaigen Leihfahrzeugen); jeweils mit Angabe des amtlichen Kennzeichens, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes sowie der Fahrzeugmarke;

III. Angaben darüber, welcher Lenker im Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 im Urlaub Freizeitausgleich oder Krankenstand war und an welchen Tagen welches Fahrzeug im Mehrfahrerbetrieb gem. Art 4 lit o der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelenkt wurde;

IV. Angaben darüber, welche/r Lenker im Zeitraum 01.08.2012 bis 30.09.2012 an welchen Tagen im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages an ein anderes Unternehmen als Leiharbeiter verleast war. Dazu sind die Vertragspartner mit Anschrift zu nennen sowie die entsprechenden Verträge in Kopie zu übermitteln;

V. Anzahl der Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. – 34.:

§ 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)

zu 35. § 7 Abs. 2 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 1 Z. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen          Ersatzfreiheitsstrafen          Gemäß

zu 1. – 34:

€ 500,00          41 Stunden                   § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG

zu 35:

€ 1.500,00          122 Stunden                   § 24 Abs. 1 Z. 3 ArbIG

2.   Strafverfügung der BH Baden vom 23.04.2013, Zahl: BNS2-V-13 13224/3,

Zeit: 07.02.2013, 15:39 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***-***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 64 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

3.   Strafverfügung der BH Baden vom 16.09.2013, Zahl: BNS2-V- 13 57698/3,

Zeit: Nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am 14.08.2013

Ort: Bezirkshauptmannschaft Baden ***

Fahrzeug:***, Omnibus

Geldstrafe: € 90,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967

Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967

Tatbeschreibung:

Als Zulassungsbesitzer der BH Baden über deren schriftliche Anfrage vom 09.08.2013 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 14.08.2013 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 04.06.2013 um 07:45 Uhr im Ortsgebiet *** auf dem *** gegenüber Nr.*** abgestellt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

4.   Strafverfügung der BH Baden vom 26.09.2013, Zahl: BNS2-V-13 50432/3,

Zeit: 15.07.2013, 15:14 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***-***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 68 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

5.   Strafverfügung der BH Baden vom 26.09.2013, Zahl: BNS2-V-13 50015/3,

Zeit: 18.6.2013, 18:54 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***

***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 65 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

6.   Strafverfügung der BH Baden vom 31.10.2013, Zahl: BNS2-V-13 67146/3,

Zeit: 20.7.2013, 10:20 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 60 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

7.   Strafverfügung der BH Baden vom 03.12.2013, Zahl: BNS2-V- 13 75562/3,

Zeit: 05.10.2013, 08:47 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** – *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.

8.   Strafverfügung der BH Baden vom 07.03.2014, Zahl: BNS2-V-14 2283/3,

Zeit: 29.11.2013, 14:53 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 66 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

9.   Strafverfügung der BH Baden vom 26.06.2014, Zahl: BNS2-V-14 29161/3,

Zeit: 20.4.2014, 15:47 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** *** nächst 1, Fahrtrichtung stadteinwärts (Radar, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 11a StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit:

42 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

10.  Strafverfügung der BH Baden vom 22.07.2014, Zahl: BNS2-V-14 36176/3,

Zeit: 01.05.2014, 11:55 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***

***, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 65,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, weil

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 68 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

11.  Strafverfügung der BH Baden vom 24.10.2014, Zahl: BNS2-V-14 61343/3:

Tatzeit: 02.08.2014, 14:26 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Sattelbach, Fahrtrichtung *** (Radargerät – Standmessung, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden,

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.

64 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

12.  Strafverfügung der BH Baden vom 23.12.2016, Zahl: BNS2-V-16 77088/3:

Tatzeit: 21.09.2016, 08:32 Uhr

Ort: Ortsgebiet *** auf der Landesstraße*** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Mobiles Radar, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden,

Übertretungsnorm: § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.

61  km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

13.  Strafverfügung der BH Baden vom 12.01.2017, Zahl: BNS2-V-16 83210/3:

Tatzeit: 23.10.2016, 10:23 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, *** nächst 1, Fahrtrichtung stadteinwärts (Radar, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***

Geldstrafe: € 50,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden,

Übertretungsnorm: § 52 lit. a Z 11a StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Tatbeschreibung:

Die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit:

45 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

Um Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen künftig zu verhindern, hat die Beschwerdeführerin schließlich den Linienbusvertrag mit der *** neu verhandelt und wurden, um die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten nachvollziehbar zu gestalten, im Laufe der Jahre alle Omnibusse auf Fahrerkartenbetrieb umgestellt. Weiters wurde das Taxigewerbe, aus welchem der überwiegende Teil der Geschwindigkeitsüberschreitungen stammt, zurückgelegt und wurden an die Beschwerdeführerin gerichtete Anonymverfügungen sowie Strafbescheide den Lenkern nicht mehr zur selbständigen Bezahlung überlassen. Das Kontrollsystem wurde dahingehend gestaltet, dass ihre Mitarbeiter zum einen eine intensive Schulung über Verhaltensregeln als Omnibuslenker erhielten und auch eine diesbezügliche Vereinbarung unterschreiben mussten, zum anderen das Verhalten dieser Lenker im Linienbusverkehr im Rahmen von Nachfahrten stichprobenartig überprüft wurde und die Lenker bei beobachteten verwaltungsrechtlichen Verstößen ermahnt bzw. gegebenenfalls auch gekündigt wurden.

Seit Einleitung des Konzessionsentziehungsverfahrens durch die belangte Behörde im Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin lediglich wegen zwei weiterer Übertretungen von straßenpolizeilichen Vorschriften bestraft. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über neun Busse, die im Jahr in Summe ca. eine Million Kilometer zurücklegten.

Die Beschwerdeführerin hat im April 2017 das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ angemeldet. Die auf sie zugelassenen Omnibusse werden in diesem Rahmen an die L GmbH (FN ***) vermietet, welche nun das Linienbusunternehmen betreibt. An der genannten Gesellschaft ist die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin mit einer Einlage in der Höhe von 8.050 Euro beteiligt. Handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin sowie Mehrheitsgesellschafterin dieses Unternehmens ist Frau VPL, die Schwester der Beschwerdeführerin.

Mit Ausnahme der Omnibusvermietung übt die Beschwerdeführerin derzeit faktisch kein Gewerbe aus.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt und der Verfahrensgang sind im Wesentlichen unstrittig. Die zitierten rechtskräftigen Bestrafungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und ergeben sich zweifelsfrei aus den von der Verwaltungsstrafbehörde zur Verfügung gestellten Bescheidkopien.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Umfang der ihr erteilten Gewerbeberechtigungen wurden vom erkennenden Gericht mit den im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gespeicherten Datensätzen abgeglichen. Die Feststellungen zur L GmbH konnten dem Firmenbuch entnommen werden.

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin und der Zeugin VPL zu den im Unternehmen getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Hinhaltung von zukünftigen Verstößen gegen kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften erscheinen dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und glaubhaft, hat sich doch auch die Anzahl der gegen die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren verhängten Verwaltungsstrafen dadurch massiv verringert.

In rechtlicher Hinsicht wird Nachfolgendes ausgeführt:

Gemäß § 5 Abs. 1 GelverkG darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.   die Zuverlässigkeit,

2.   die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3.   die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.   eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Zufolge § 5 Abs. 3 leg. cit. ist die Zuverlässigkeit, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.   der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.   dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3.   der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)   die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)   die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedsstaaten vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i)  Handelsrecht,

ii)  Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr,

v) Berufshaftpflicht,

vi) Menschen- oder Drogenhandel, und

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i)   Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii)  höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii)   Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv)   Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v)    Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden

      Personenkraftverkehrs,

vi)   Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii) Führerscheine,

ix)  Zugang zum Beruf,

x)   Tiertransporte.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Folgendes:

a)  Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

b) Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:

i)  Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;

ii)  sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und

iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Gemäß Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind schwere Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a u.a.

1. a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

(…)

Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Verkehrsleiterin i.S. des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Zuverlässigkeit aufgrund der über sie verhängten Strafen noch besitzt, wobei jene verhängten Verwaltungsstrafen, die gemäß § 55 Abs. 1 VStG mittlerweile getilgt sind, im hier fortgesetzten Verfahren außer Betracht zu bleiben haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fasst das GelverkG im § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur die Zuverlässigkeitsregelungen i.S. der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiteren Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG, im Hinblick auf die Anpassung der Norm an die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2013, gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen.

Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG kann auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoße im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten sind. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2015/03/0017, und zuletzt im Erkenntnis zum gegenständlichen Konzessionsentziehungsverfahren vom 21.06.2017, Zl. Ra 2016/03/0086). Bei dieser Zuverlässigkeitsbeurteilung sind aber nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0080).

Der Begriff des Verstoßes ist weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers – insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen – normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2010, Zl. 2007/03/0131).

Dem Strafvormerk und der oben wiedergegebenen Auflistung der hier weiterhin relevanten Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden kann unbestritten entnommen werden, dass in Bezug auf den Tatzeitraum Februar 2013 bis Oktober 2016 insgesamt 11 Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erfolgten.

Wenn die Beschwerdeführerin hier einwendet, diese Übertretungen wären nicht alle von ihr selbst, sondern von ihren Fahrzeuglenkern begangen worden, so ist ihr diesbezügliches Vorbringen zwar durchaus nachvollziehbar und bestätigt ihre damalige Überforderung bei der Leitung ihres Unternehmens, sie übersieht dabei aber, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafbescheide feststeht, dass sie die ihr zur Last gelegten Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/03/0001).

Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in Bezug auf ein Firmenfahrzeug (Strafverfügung vom 16.09.2013) ist ebenfalls als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2000, Zl. 2000/04/0129).

Überdies hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 gegenüber dem Arbeitsinspektorat wiederholt Angaben zu den Arbeitsbedingungen ihrer Lenker in 34 Fällen verweigert.

Bei der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung weisen die einzelnen Verwaltungsübertretungen für sich genommen nur einen geringen Unrechtsgehalt auf. Von der Verwaltungsstrafbehörde wurden dafür lediglich Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlich jeweils möglichen Strafrahmens verhängt. An Verkehrsstrafen wurden in den Strafverfügungen Beträge zwischen 50 Euro (StVO 1960) und 90 Euro (KFG) festgesetzt. Die Übertretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz wurden mit Geldstrafen von 500 Euro und 1.500 Euro geahndet.

Hinsichtlich dieser erfolgten Bestrafungen ist auch zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin daraus – zum Teil auch schon vor Einleitung des Konzessionsentziehungsverfahrens – entsprechende Konsequenzen gezogen hat und innerbetriebliche Maßnahmen setzte, die im Ergebnis in eine deutliche Reduzierung der gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren mündete. Wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 noch ca. sieben Mal im Jahr wegen straßenverkehrsrechtlicher Übertretungen bestraft, so ist es im Jahr 2015 zu keiner und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils nur zu einer einschlägigen Bestrafung gekommen. In Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften kam es seit März 2013 zu keinen weiteren Beanstandungen.

Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid ins Treffen geführten Strafvormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sind aufgrund der mittlerweile eingetretenen Tilgung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zu beachten.

Berücksichtigt man außerdem, dass die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen) erwähnt, eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen aber noch nicht erfolgt ist, so ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzuges besonders streng zu prüfen und eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur in gravierenden Fällen vorzunehmen.

In der Gesamtschau des vorliegenden Falles sind zudem die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen positiv zu bewerten, sodass nach sorgfältiger Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens daher festzustellen ist, dass die Voraussetzung zur Entziehung der Konzession für das Mietwagengewerbe mit Omnibussen betreffend die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Verkehrsrecht; Entziehung; Zuverlässigkeit; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.404.006.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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