TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W122 2171932-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §23
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34

Spruch

W122 2171932-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 21.08.2017, Zl. P1273165/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 ZDG sowie §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit Bescheid vom 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.10.2017 zugewiesen.

Mit am 29.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX .

Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 03.09.2012 in der Wohnung in XXXX wohne. Sein Vater, XXXX , sei Hauptmieter dieser Wohnung und würde ebenfalls dort wohnen. An Wohnkosten würden monatlich € 750,00 an die Vermieterin, XXXX , bezahlt. Da der Beschwerdeführer bis Juni 2017 noch Schüler gewesen sei, sei die Miete von seinen Eltern übernommen worden. Seit Juli 2017 zahle er den Anteil seiner Mietkosten iHv € 375,00 selbst. Den ersten Mietzins für Juli 2017 habe er bar bezahlt, seit August 2017 werde die Miete per Dauerauftrag an seinen Vater überwiesen. Die Wohnung werde in ein Vorzimmer, eine Küche, Bad/Dusche, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und einem "sonstigen Raum" gegliedert. Nach Angaben des Beschwerdeführers auf dem Fragebogen würden alle Räume außer dem "sonstigen Raum" durch den Beschwerdeführer allein benützt.

Dem Fragebogen wurden der Mietvertrag, ein Kontoauszug und eine Meldebestätigung beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten weitere Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Nach telefonischer Rücksprache am 08.08.2017 teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage mit, dass ihm lediglich sein Jugendzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe.

2. Der angefochtene Bescheid:

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 29. Juni 2017) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , sei. Der Beschwerdeführer sei seit 03.09.2012 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Sein Vater als Hauptmieter wäre an dieser Adresse seit 30.04.2012 gemeldet. Dem Beschwerdeführer würde ausschließlich ein Jugendzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen.

Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden.

Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach ihm keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden könne, da es sich aufgrund der gemeinsamen Benützung der Räumlichkeiten wie WC, Küche und Bad durch zwei Personen um keine eigene Wohnung handle, aus folgenden Gründen nicht richtig sei: Die Wohnung bestehe neben Bad, WC und Küche aus zwei getrennten Wohneinheiten und beide Mieter würden somit einen eigenständigen Haushalt (in Form einer Wohngemeinschaft) führen. Daher müssten auch beide Mieter zu gleichen Teilen Miete zahlen. Er sei daher seit Juli 2017 verpflichtet die Hälfte der Miete iHv € 375,00 zu zahlen. Aufgrund der Tatsache, dass er einen eigenen Haushalt führe und somit auch verpflichtet sei Miete zu zahlen, sowie dass es schier unmöglich sei mit der Vergütung, die ein Zivildiener bekomme, zu überleben, gehe er davon aus, dass die Abweisung nicht rechtskräftig sei und erhebe hiermit Beschwerde.

Die Beschwerde wurde am 28.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.2012 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer teilt sich die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX , mit seinem Vater. Der Vater des Beschwerdeführers ist Hauptmieter dieser Wohnung. Der Beschwerdeführer ist im Mietvertrag nicht als Mieter ausgewiesen.

Dem Beschwerdeführer steht ein Jugendzimmer zur ausschließlichen Benützung zu. Küche, Bad und WC werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Im vorgelegten Mietvertrag scheint lediglich der Vater des Beschwerdeführers als Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf. Daraus geht weiters hervor, dass die Wohnung aus einem Vorzimmer, einem Zimmer, zwei Kabinetten, einer Küche sowie einem Bad und WC besteht.

Der Beschwerdeführer hat nach telefonischer Rücksprache am 08.08.2017 angegeben, dass ihm lediglich sein Jugendzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht. Die Angaben im Antragsformular, wonach alle Räume außer dem "sonstigen Raum" durch den Beschwerdeführer allein benützt würden, haben sich daher als falsch erwiesen und erscheinen auch im Hinblick auf das zweifelsfrei festgestellte dortige Zusammenleben mit seinem Vater denkunmöglich.

Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Beschwerdeausführungen, wonach die Wohnung neben Bad, WC und Küche aus zwei getrennten Wohneinheiten besteht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit nämlich von zwei Personen gemeinsam benutzt werden, bleibt weiterhin vom Beschwerdeführer unbestritten.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht daher zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX , mit einer weiteren Person teilt.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist und es sich um eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität handelte, konnte eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

3.2.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 zugerechnet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass dafür eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, vorausgesetzt wird, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188).

Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG 2001.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits zur Unbedenklichkeit der Vorgängerbestimmung § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt, in folgender Entscheidung vom 16.06.1997, Zl. B3503/96, VfSlg. Nr. 14.853, geäußert:

"Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, dass dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.

Die Auslegung des § 33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" führen und daher über keine "eigene Wohnung" iS des § 33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar."

Überdies erweist sich in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen, wonach die Wohnung neben Bad, WC und Küche aus zwei getrennten Wohneinheiten bestehe, beide Mieter somit einen eigenständigen Haushalt (in Form einer Wohngemeinschaft) führen würden und somit auch zu gleichen Teilen Miete zahlen müssten als nicht stichhaltig. Die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderlichen Kriterien zur Führung eines "selbständigen Haushalts" - und damit folglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" - sind gemäß der oben angeführten ständigen Rechtsprechung und der aktuellen, geltenden Rechtslage entsprechend festgelegt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, kommt es zudem auch nicht auf das Selbstverständnis der Mitbewohner an, ob diese einen eigenen Haushalt führen würden oder nicht.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es fallbezogen an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung in XXXX , gewährt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.

Schlagworte

eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe, Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2171932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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