TE Bvwg Beschluss 2018/4/18 W229 2169036-1

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W229 2169036-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.04.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße vom 19.05.2017, SVNR. XXXX , betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.04.2017 - 16.05.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG sowohl durch die belangte Behörde als auch durch den rechtsvertretenen Beschwerdeführer am 11.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2169036.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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