Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W269 2170756-1/8E
W269 2170741-1/8E
W269 2170750-1/8E
W269 2170752-1/8E
W269 2170743-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , und 5. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, 3. bis 5. vertreten durch ihre Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 22.11.2015, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, am 23.11.2015, und die Fünftbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, am 18.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 04.09.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihnen gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.09.2017, in der u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
4. Mit Schreiben vom 10.04.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausreisebestätigungen des Vereins Menschenrechte Österreich, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer am 06.04.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan ausgereist sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 22.11.2015, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, am 23.11.2015, und die Fünftbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, am 18.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer reisten am 06.04.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat Afghanistan aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer am 06.04.2018 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrten, keine Entscheidungsreife der Sache vorliegt (vor allem deshalb, weil die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer ausging und die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragten) und somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, ist das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W269.2170752.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018