TE Bvwg Beschluss 2018/4/18 W217 2155247-3

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2155247-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.02.2017, OB:

XXXX , betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: BF) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 06.12.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Antrag, eingelangt am 25.01.2017 bei der belangten Behörde, ersuchte die BF weiters um Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte.

Im von der belangten Behörde hierzu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurden von DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1 2 3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L1/L2 (2013) Oberer Rahmensatz, da deutliche degenerative Veränderungen und rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. Depressio 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach mehrmaligem stationärem Aufenthalt und langjährige Anamnese, medikamentös derzeit gut eingestellt und stabil. Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Verplattung rechter Oberschenkel Oberer Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit ohne Lockerungszeichen. Beinlängendifferenz von rechts - 2 cm ist in dieser Position miterfasst.

02.01.02 03.06.01 02.05.07

40 30 20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Leiden 3 erhöht nicht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 3 keine maßgebliche negative Beeinflussung des führenden Leidens vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Wirbeleinbrüche mit maßgeblicher Höhenreduktion sind den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen.

2. Mit Wirkung 06.12.2016 wurde der BF ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% eingetragen.

4. Mit Schreiben vom 23.02.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Gesamtgrad der Behinderung. In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass die festgestellte Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in keiner Weise den physischen Tatsachen ihrer Beeinträchtigung entspreche, da sie sich selbst innerhalb ihrer Wohnräumlichkeiten nur mit Hilfe von zwei Krücken oder eines Rollators fortbewegen könne. Und dies auch nur sehr langsam und eingeschränkt. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei sowohl auf Grund der Unmöglichkeit des Ein- und Aussteigens als auch mangels Balance erfordernder Beweglichkeit innerhalb der Verkehrsmittel auszuschließen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.

In der Folge erteilte das Bundesverwaltungsgericht der BF einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem die BF aufgefordert wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Höhe des festgestellten Grades der Behinderung stützt, anzuführen, sowie das Begehren darzulegen.

Weiters wurde die BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.

6. Die BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge nachfolgendes Schreiben:

"Die erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid XXXX , des Sozialministeriums vom 10.02.2017.

Es wurde trotz der vorliegenden erheblichen Einschränkungen sowohl der Funktion meiner unteren Extremitäten, als auch der gänzlichen körperlichen Belastbarkeit und der daraus resultierenden, schier praktischen Unmöglichkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verabsäumt, mir den zusätzlichen Eintrag der ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' zu gewähren.

Die dem Gutachten gem. § 1 Abs 5 des Bundesgesetzes zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu entnehmende Feststellung, dass keine vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ‚das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel' nicht zulassen würden, ist vollkommen realitätsfern und in keinster Weise nachvollziehbar. Bereits bei meiner Untersuchung habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich mich selbst in meinen eigenen vier Wänden nur mithilfe eines Rollators fortbewegen kann und selbst bei größtmöglicher Sorgfalt aufgrund meiner bestehenden Unsicherheit immer wieder zu Sturz komme. Dass ich zu dem Termin der ärztlichen Untersuchung ohne Rollator erschienen bin, war nur dadurch möglich, dass ich mich einer Krücke bedient habe und stets bei meinem Sohn eingehängt und abgestützt war.

Meine Beschwerde richtet sich somit ausdrücklich gegen die Feststellungen des oben genannten Gutachtens, auf welches sich der angefochtene Bescheid bezieht und welches massive Mängel aufweist, indem es realitätsfern, sich selbst wiedersprechend und inkonsequent abgefasst und teilweise schlichtweg falsch ist oder zumindest zu vollkommen unnachvollziehbaren Schlüssen gelangt und somit rechtswidrig ist.

Der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel wäre höchstens mit Rollator möglich und würde trotzdem einen Kraftakt darstellen. Dabei wäre sowohl der Weg, als auch - und insbesondere - die darauffolgende Fahrt besonders durch die vorhergehende Belastung mit dem ständigen und großen Risiko behaftet, zu Sturz zu kommen. Die Angst vor einem solchen Weg, würde mich bereits im Voraus belasten. Sowohl im Sommer bei hohen Temperaturen, als auch im Winter bei der Gefahr von Eisbildung oder generell bei Nässe ist der Weg überhaupt gänzlich undenkbar. Mein letzter schwerer Sturz und die daraus resultierenden schweren Verletzungen geht auf mangelnde Schneeräumung im Bereich einer Bushaltestelle zurück. Die Erinnerungen daran tragen ebenfalls zu meiner Unsicherheit bei. Der Tatbestand, dass sich meine ‚dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt', ist somit jedenfalls erfüllt.

Mein Begehren lautet, das Verwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass aufgrund der erheblichen Einschränkungen sowohl der Funktion meiner unteren Extremitäten, als auch der gänzlichen körperlichen Belastbarkeit und generell aufgrund meiner dauerhaften Gesundheitsschädigung, welche die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und der sicheren Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich macht, der zusätzlichen Eintrag, der ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' gewährt wird und meinem Behindertenausweis hinzugefügt wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

Aus der Beschwerde der BF geht nicht hervor, welche Rechtswidrigkeiten die BF in Bezug auf die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung geltend machen will.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht nachgekommen.

Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben der BF nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen. Die BF kam auch der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht entsprechend nach.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2155247.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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