Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2191252-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.03.2018, Zl. 426680/19/ZD/0318, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gab am 17.03.2015 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015, GZ. 426680/1/ZD/15, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 17.03.2015 festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2018, GZ. 426680/15/ZD/0218, einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 (Dienstantritt: 03.04.2018) zugewiesen.
Mit Schreiben vom 21.02.2018 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG und begründete dies damit, dass er an der TU Wien Technische Physik studieren würde. Er führte weiter aus, dass er 2017 maturiert habe und in den Sommerferien einen Einführungsmathematikkurs für Physik absolviert habe. Mittlerweile habe er das erste Semester soweit möglich abgeschlossen. Mathematik habe er komplett fertig, wobei für Physik 1a und 1b, Analysis, lineare Algebra die Abschlussprüfungen erste zweiten Semester stattfänden. Physik, Analysis und lineare Algebra würden als Vorlesung und Übung unterrichtet mit Tests während des Semesters, wobei er nach einem positiven Abschluss die Abschlussprüfungen ablegen könne. Es wäre für ihn ein sehr großer Nachteil, nicht jetzt direkt, nach Beendigung der Übungen die Prüfungen- zu welchen er auch schon angemeldet sei- ablegen zu können.
Mit Schreiben vom 23.02.2018 forderte die belangte Behörde der Beschwerdeführer auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte der Beschwerdeführer Studienbestätigungen für das Bachelorstudium technische Physik, eine Studienerfolgsbestätigung vom 28.02.2018 sowie einen Mietvertrag über einen Büroraum in XXXX, vor. Ferner brachte er vor, dass er sich seit Feststellung seiner Tauglichkeit durchgehend und ohne Unterbrechungen Ausbildung befinde. Eine Unterbrechung des Studiums stelle einen bedeutenden Nachteil dar, da
* Physik einstufiger mit vielen Praktika und Übungen sei und erst nach Abschluss der Übungen die Hauptprüfungen abgelegt werden könnten. Diese Prüfungen nicht direkt nach den Übungen abzulegen, zu welchen er schon angemeldet sei, wäre ein bedeutender Nachteil.
* Physik sei ein sehr umfangreiches Studium, deshalb habe er sich zu Studienbeginn einer Lerngruppe angeschlossen. Um Freistunden zwischen den Vorlesungen sinnvoll zu nutzen, habe sein Vater ein Bürolokal angemietet, dass er seiner Lerngruppe zur Verfügung stelle. Jetzt aus der Lerngruppe auszuscheiden wäre für ihn großer Nachteil, da er die Lerngruppe verliere und auch seinen Lernbereich.
Er werde sein Studium im Sommer 2020 beenden und ersuche um Aufschub bis zum Studienabschluss.
Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 12.03.2018 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 13.03.2015 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2017 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da die Jahresfrist des §§ 14 Abs. 2 erster Satz ZDG bereits abgelaufen gewesen sei, wäre ein Aufschub nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG seinen Zivildienst antritt aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Teilnahme an Praktika und Übungen keine außerordentliche Härte im Sinne der obigen Gesetzesstelle bedeute. Die mit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums werde vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine bereits bestehende Lerngruppe hinweise, sei anzumerken, dass der Unterbrechung einer Ausbildung grundsätzlich zur Notwendigkeit der Wiedereingliederung in den neuen Klassen-oder Jahrgangsverband bzw. in eine neue Lern-oder Übungsgruppe führe.
Darüber hinaus habe das zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten der Leistung des Zivildienstes vermieden würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich seit Feststellung seiner Tauglichkeit durchgehend und ohne Unterbrechungen Ausbildung befinde. Direkt nach der Matura (HTL Elektronik) habe er einen Vorbereitungskurs an der TU Wien in Mathematik belegt und direkt im Oktober 2017 mit dem Studium der technischen Physik an der TU Wien begonnen. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen sein Vorbringen im Schreiben vom 12.03.2018 und brachte ergänzend vor, dass er - damit konfrontiert sein Studium abbrechen und die Lerngruppe verlassen zu müssen - an Angstzuständen, Migräne, Panik und Schlafstörungen leide. Er befinde sich deshalb in psychologischer Behandlung und Pflege eine diesbezügliche Bestätigung bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer (Diagnosen ICDD-10 F43.23, F51.0 und F 45.3) laut psychologischer/psychotherapeutischer Bestätigung vom 20.03.2018 psychologische Beratung/Psychotherapie in Anspruch nehme.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Oktober 2017 ein Studium begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG anzuwenden.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er durch eine Unterbrechung des Studiums für den Zivildienst in einigen Fällen nicht direkt nach den erforderlichen Praktika und Übungen die entsprechenden Abschlussprüfungen absolvieren könne. Darüber hinaus müsste er eine bestehenden Lerngruppe, für diesen Vater einen Büroraum angemietet habe, verlassen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Zivildienstpflicht dann nicht angenommen werden, wenn der Zivildienstpflichtige seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht so eingerichtet hat, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, obwohl er damit rechnen musste, zur Zivildienstleistung herangezogen zu werden (VwGH, 15.12.1992, GZ. 91/11/0167).
Das war beim Beschwerdeführer seit Feststellung des Eintretens seiner Zivildienstpflicht mit 17.03.2015 der Fall. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Nachweise für einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen. Er legte hierauf eine Studienbestätigung der TU Wien für das Bachelorstudium der technischen Physik im Wintersemester 2017 vor. Darüber hinaus legte er eine Studienerfolgsbestätigung vom 28.02.2018 sowie einen Mietvertrag über einen Büroraum in XXXX vor.
Der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG dar (VwGH, 17.11.1998, GZ. 98/11/0115).
Soweit der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer psychologisch-psychotherapeutischen Bestätigung das Bestehen einer seelischen Erkrankung andeutet, ist damit allenfalls seine Dienstfähigkeit (§ 19a ZDG) in Frage gestellt. Dieser Aspekt ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Antrittsaufschub, Aufschubantrag, außerordentliche Härte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2191252.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018