TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W178 2137406-1

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W178 2137406-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des mj. Herrn XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, geboren am 25.08.2016, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1129669607-161255350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 34 AsylG iVm § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass mj. Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

× ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2137406.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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