TE Bvwg Beschluss 2018/4/19 W114 2166029-2

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W114 2166029-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. 1089339505/180361393, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 05.10.2017, Zl. 1089339505/151456072 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2007 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 27.12.2017, GZ W255 2166029-1/10E als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom BVwG hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens - aufgrund der diesbezüglich gesteigerten und unauflösbar widersprüchlichen Angaben - keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem BF sei eine Rückkehr unter anderem auf Grund seines sozialen bzw. familiären Netzes in Kabul möglich und zumutbar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 10.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

5. Am 14.03.2018 wurde für den Beschwerdeführer von der afghanischen Botschaft in Wien ein Reisedokument ausgestellt, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Ausreise aus Österreich und eine Einreise in Afghanistan ermöglicht wurde.

6. Am 14.03.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und brachte in seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im AHZ Vordernberg am 16.03.2018 vor, dass es keinen neuen Grund für einen Antrag auf internationalen Schutz gebe. Wie er bereits in seinem ersten Asylverfahren ausgeführt habe, sei er mit einem Onkel väterlicherseits verfeindet, da er dessen Ehefrau lieben würde. Der Onkel habe ihm bereits mit dem Umbringen gedroht.

7. Am 21.03.2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung, wonach er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle. Am 03.04.2018 widerrief der Beschwerdeführer diese Erklärung.

8. Am 05.04.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme West einvernommen. Zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt führte er aus, nichts Besonderes zu sagen habe. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da deren Mobiltelefone ausgeschalten wären. Er mache sich daher viele Sorgen, es gehe ihm schlecht. Er würde auch eine Cousine mütterlicherseits, die sich als Asylwerberin in Österreich befinde, lieben. Zu zwei Tanten, die sich ebenfalls in Österreich befänden, habe er telefonischen Kontakt.

9. In einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme West am 17.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.

Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er dazu nichts sagen könne, aber Probleme habe. Befragt nach Problemen, die er noch nicht angeführt habe, führte er aus, Hazara zu sein und dass die allgemeine Lage für Hazara in Afghanistan schlecht sei. Er wisse auch nicht, wie es seiner Familie gehe. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück. Er habe in Afghanistan genug schlechte Erfahrungen gemacht. Sein Leben sei dort in Gefahr. Außerdem sei er mit einer Cousine mütterlicherseits, welche sich in Österreich befinden würde, verlobt. Seit Rechtskraft seines ersten Verfahrens habe sich die Sicherheitslage in Kabul massiv verschlechtert.

Mit mündlich verkündetem Bescheid hob das BFA am 17.04.2018 den faktischen Abschiebeschutz auf. Der Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen stütze sich auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Jeder Sachverhalt der auf einem solchen als unglaubwürdig qualifiziertem Vorbringen aufbaue, sei nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existent.

Hinsichtlich der Feststellungen zu Afghanistan bzw. zur Sicherheitslage in Afghanistan werde auf die in der Entscheidung enthaltenen Länderfeststellungen zu Afghanistan verwiesen, die auch die aktuellste Situation in Afghanistan berücksichtigen würden. Es liege kein Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Soweit er sein Bleiberecht darauf stütze, dass er mit seiner afghanischen Cousine verlobt sei, sei dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zu entgegnen, dass der bloße Umstand, dass ein Fremder eine österreichische Staatsbürgerin heiraten wolle, sich sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken könne. Dazu komme noch, dass es sich auch bei der auserwählten Cousine um eine Asylwerberin handle, die ebenfalls aus Afghanistan komme. Schließlich stelle das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das lasse eine Ausweisung bzw. eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen.

10. Das BFA übermittelte dem BVwG am 18.04.2018 die Unterlagen des Verfahrens. Die zuständige Gerichtsabteilung W114 des BVwG setzte das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über das Einlangen noch am selben Tag in Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das vom Beschwerdeführer am 29.09.2015 initiierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2017, GZ W225 2166029-1/10E, rechtskräftig abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und es wurde dem Beschwerdeführer letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Gründe für diese abweisende Entscheidung liegen darin, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens - aufgrund gesteigerter und unauflösbar widersprüchlicher Angaben - keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben, von ihm auch bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen wurden und dabei vom erkennenden Gericht als unglaubwürdig bewertet wurden.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie zum gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 27.12.2017, GZ W255 2166029-1/10E, sowie der vorgelegten Verfahrensunterlagen des BFA getroffen.

Dass sich die Situation in Afghanistan nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem mündlich erlassenen Bescheid des BFA vom 17.04.2018, welchem auch aktuellste Länderberichte zu Afghanistan zugrundegelegt wurden.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Antragstellers im zweiten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz ergeben sich aus der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 16.03.2018 sowie den Einvernahmen durch Organe des BFA am 05.04.2018 bzw. am 17.04.2018.

Soweit der Beschwerdeführer sich im nunmehrigen Verfahren auf jene Fluchtgründe beruft, die er bereits im Vorverfahren dargetan hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits im Erstverfahren wegen inhaltlicher Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst als unglaubwürdig bewertet wurde.

Neue Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren nicht geltend.

3. Rechtliche Beurteilung

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu den Voraussetzungen des § 12a Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1089339505-151456072/BMI-BFA-BGLD-RD, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde ihm ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Entschiedene Sache - res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat am 15.03.2018 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt und dazu am 16.03.2018 im Zuge der Erstbefragung erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2017, GZ W255 2166029-1/10E, zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben. Diesbezüglich wird auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan und die diesbezügliche aktuelle Judikatur des BVwG, die auf aktuellen Erkenntnissen des VwGH bzw. VfGH fußt, hingewiesen.

Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt.

Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK vor:

Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.

Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidungen des BVwG vom 27.12.2017, GZ W255 2166029-1/10E, bzw. des BFA vom 17.04.2018, Zl. 1089339505/180361393, zu verweisen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 30. Jänner 2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens:

Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.04.2018, Zl. 1089339505/180361393, rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2166029.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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