TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 W128 2186646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W128 2186646-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 28.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 26.01.2018, Zl. 5308.030356/0060/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 19. September 2017 auf Anordnung von Mehrdienstleistungen wird mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde

sowie

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 28.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Antragsbegehren, Bescheidberichtigung, gekürzte Ausfertigung,
Mehrdienstleistung, Weisung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2186646.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten