Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W134 2190865-1/12E
W134 2190865-2/28E
W134 2190865-3/12E
W134 2190865-4/2E
W134 2190865-5/2E
W134 2190865-6/5E
W134 2191469-1/6E
W134 2191469-2/21E
W134 2191469-3/5E
W134 2191469-4/2E
W134 2191469-5/2E
W134 2191469-6/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter im Verfahren über die beiden Schriftsätze der XXXX vom 29.03.2018 betreffend die Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" (zu den GZ W134 2190865-1; W134 2190865-2 und W134 2190865-3) und "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord" (zu den GZ W134 2191469-1; W134 2191469-2 und W134 2191469-3) der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch XXXX den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die beiden per E-Mail eingebrachten Schriftsätze vom 29.03.2018 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Franz Pachner als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite über die beiden Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand der XXXX vom 11.04.2018 gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Nachprüfungsantrages betreffend die Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" (zu den GZ W134 2190865-4; W134 2190865-5 und W134 2190865-6) und "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord" (zu den GZ W134 2191469-4; W134 2191469-5 und W134 2191469-6), der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch XXXX zu Recht erkannt:
A)
II.1 Die beiden Anträge "das Bundesverwaltungsgericht wolle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Nachprüfungsfrist in 10 Tagen bewilligen" werden gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II.2 Die beiden im Zuge der Wiedereinsetzungsanträge gestellten Nachprüfungsanträge vom 11.04.2018 werden gemäß § 321 BVergG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter im Verfahren über die Anträge der XXXX betreffend die Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" (zu den GZ W134 2190865-4; W134 2190865-5 und W134 2190865-6) und "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord" (zu den GZ W134 2191469-4; W134 2191469-5 und W134 2191469-6) der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Ersatz der Kosten, den Beschluss:
III.1 Die beiden Anträge "auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung" werden gemäß § 321 Abs. 1 BVergG als verspätet zurückgewiesen.
III.2 Die beiden Anträge "das Bundesverwaltungsgericht wolle die Antragsgegnerin zum Kostenersatz verpflichten" werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit den Schriftsätzen vom 29.03.2018 übermittelte die Antragstellerin (nur) per E-Mail einen Nachprüfungsantrag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Antrag auf Kostenersatz betreffend das Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" und (nur) per E-Mail einen Nachprüfungsantrag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Antrag auf Kostenersatz betreffend das Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord".
Am 06.04.2018 erstattete die Auftraggeberin eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Mit Urkundenvorlage vom 09.04.2018, ebenfalls (nur) per E-Mail übermittelt, legte die Antragstellerin den Einzahlungsbeleg zum Nachweis der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 18.468,- im Verfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" (W134 2190865) und in Höhe von insgesamt 13.851,- im Verfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord" (W134 2191469) vor.
Das BVwG setzte im Zuge eines Parteiengehöres am 09.04.2018 die Antragstellerin und die Auftraggeberin im Wege des elektronischen Rechtsverkehres in Kenntnis, dass die Einbringung der Schriftsätze per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.
Mit Schreiben vom 11.04.2018 erstattete die Auftraggeberin eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass eine Übermittlung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sei. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte keine Rechtswirkungen. Zudem seien Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze ausschließlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.
Am 11.04.2018 stellte die Antragstellerin daraufhin betreffend die beiden Vergabeverfahren zwei Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zwei Eventualanträge auf Einleitung eines "Vorabentscheidungsverfahrens". Im Zuge dieser Wiedereinsetzungsanträge stellte die Antragstellerin in beiden Vergabeverfahren jeweils einen Nachprüfungsantrag, jeweils einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und jeweils einen Antrag auf Kostenersatz.
Die beiden Wiedereinsetzungsanträge wurden damit begründet, dass die Vertreterin der Antragstellerin im Web ERV das BVwG nicht als zuständiges/empfangendes Gericht anlegen habe können. Die Einbringung per Telefax sei angesichts des Umfanges untunlich gewesen. Die Kanzleileiterin, XXXX, habe daraufhin die Einlaufstelle des BVwG telefonisch kontaktiert und ihr sei die Auskunft erteilt worden, dass sie die Nachprüfungsanträge samt Anlagen, an die Mailadresse "einlaufstelle@bvwg.gv.at" übermitteln solle. Da § 13 AVG die Übermittlung von Anträgen in jeder technischen Form, auch per E-Mail vorsehe, habe kein Zweifel an der telefonischen Auskunft bestanden. Die Kanzleileiterin sei seit Übernahme der Kanzleileitung immer zuverlässig gewesen. Der Nachprüfungsantrag sei innerhalb offener Frist beim BVwG eingelangt.
Mit Schreiben vom 12.04.2018 erstattet die Auftraggeberin eine Stellungnahme zu den Anträgen auf Nichtigerklärung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Mit den Schriftsätzen vom 29.03.2018 übermittelte die Antragstellerin (nur) per E-Mail an die E-Mailadresse "einlaufstelle@bvwg.gv.at" einen Nachprüfungsantrag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Antrag auf Kostenersatz betreffend das Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" und (nur) per E-Mail einen Nachprüfungsantrag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Antrag auf Kostenersatz betreffend das Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord". (Zwei E-Mails der Antragstellerin vom 29.03.2018)
Der Antragsteller hat im Verfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" (W134 2190865) Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 18.468,- und im Verfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord" (W134 2191469) Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 13.851,- entrichtet und die jeweiligen Einzahlungsbelege mit Urkundenvorlage vom 09.04.2018 ebenfalls per E-Mail übermittelt. (Zwei E-Mails der Antragstellerin vom 09.04.2018)
Nachdem die Antragstellerin vom Gericht drauf hingewiesen wurde, dass die Übermittlung der Schriftsätze per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstelle, stellte die Antragstellerin am 11.04.2018 per Fax betreffend die jeweiligen verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und jeweils einen Eventualantrag auf Einleitung eines "Vorabentscheidungsverfahrens". Im Zuge dieser beiden Wiedereinsetzungsanträge stellte die Antragstellerin jeweils einen Nachprüfungsantrag, jeweils einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und jeweils einen Antrag auf Kostenersatz. (Zwei Schriftsätze der Antragstellerin vom 11.04.2018)
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 1 Abs. 1 und 2 BVwG-EVV lauten:
"Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen."
§ 33 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
3. a) Zu Spruchpunkt I.
Der Antragsteller hat am 29.03.2018 ausschließlich per E-Mail zwei Schriftsätze betreffend die gegenständlichen Vergabeverfahren übermittelt.
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; VwGH 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180).
Da die Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail ausdrücklich nicht zulässig ist und daher entsprechend der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen entfaltet, wurden damit weder ein Nachprüfungsantrag noch sonstige Anträge gestellt, noch eine Gebührenpflicht ausgelöst.
Daher waren die Verfahren über die beiden Schriftsätze vom 29.03.2018 einzustellen.
3. b) Zu Spruchpunkt II.1 - Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antragsteller stellte betreffend die beiden gegenständlichen Vergabeverfahren jeweils einen Wiedereinsetzungsantrag.
Zur Begründung der beiden Wiedereinsetzungsanträge vom 11.04.2018 führte der Antragsteller aus, dass seinem Rechtsvertreter eine Einbringung per Web ERV technisch nicht möglich gewesen sei, da das BVwG nicht als zuständiges/empfangendes Gericht angelegt werden habe können. Die Kanzleileiterin, XXXX, habe daraufhin die Einlaufstelle des BVwG telefonisch kontaktiert und ihr sei die Auskunft erteilt worden, dass sie den Nachprüfungsantrag samt Anlagen, an die Mailadresse "einlaufstelle@bvwg.gv.at" übermitteln solle. Die Kanzleileiterin sei bisher immer zuverlässig gewesen und habe keinen Zweifel an der telefonischen Auskunft gehabt.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis -so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/01/0015, mwN; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).
Dem Vorbringen, dass der genannte Kanzleileiterin von der Einlaufstelle des BVwG eine falsche Auskunft erteilt worden sei, ist zu entgegnen, dass selbst wenn durch die Einlaufstelle des BVwG eine falsche Auskunft erteilt worden wäre (wovon das BVwG jedoch nicht ausgeht, vgl. Punkt 3.e)) dem keine Bedeutung zukäme und es ungeeignet wäre, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen, weil es jedenfalls dem einschreitenden Rechtsanwalt obliegt richtig zu beurteilen, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Beschwerde bzw. ein Antrag an das BVwG einzubringen ist (vgl. zur Beurteilung der Einbringungsstelle hinsichtlich einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof etwa den Beschluss des VwGH vom 5. November 2014, Zl. Ra 2014/18/0006). Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024, mwN; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein derartiges Vorbringen enthält der vorliegende Antrag nicht.
Der Rechtsvertreter der Antragstellerin ist offensichtlich selbst einem Rechtsirrtum unterlegen, da er zur Begründung der Wiedereinsetzungsanträge § 13 AVG ins Treffen führen möchte, welcher gegenständlich nicht anwendbar ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbringung der Schriftsätze per E-Mail auf ein einmaliges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, da nicht nur die Einbringung der Schriftsätze vom 29.03.2018, sondern auch die Urkundenvorlage vom 09.04.2018 per E-Mail erfolgte.
Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen minderen Grad des Versehens dar, zumal an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist.
Dass dem Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde daher mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.
Die vorliegenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.
Ein Verstoß gegen das Effektivitätsgebot bzw. das Gleichbehandlungsgebot konnte nicht festgestellt werden. Zum einen kann der Antragsteller seine Rechte vor dem BVwG effektiv durch Einbringungsformen wie etwa, Web ERV, Fax, per Post oder Boten geltend machen, ein Ausschluss der Einbringung per E-Mail ändert daran nichts. Zum anderen kann in der Vorgabe von zulässigen bzw. nicht zulässigen Einbringungsformen keine sachlich ungerechtfertigte gesetzliche Regelung erkannt werden. Ein Grund für ein Vorabentscheidungsersuchen ist nicht ersichtlich.
3. c) Zu Spruchpunkt II.2 und III.1
Der Antragsteller hat die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung am 23.03.2018 erhalten. Gemäß § 321 Abs. 1 BVergG sind Nachprüfungsanträge im Oberschwellenbereich binnen 10 Tagen einzubringen. Die Frist endete somit am 03.04.2018. Da den beiden Anträgen auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht stattzugeben war, sind die beiden verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsanträge und die beiden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst am 11.04.2018 und damit verspätet eingelangt.
Die beiden Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 11.04.2018 waren daher als verspätet zurückzuweisen.
3. d) Zu Spruchpunkt III.2
Die Antragstellerin hat für die Anträge vom 11.04.2018 zu Recht insgesamt € 33.243,-- an Pauschalgebühren entrichtet (zur Aufschlüsselung siehe den Mängelbehebungsauftrag vom 16.04.2018, W134 2190865-6/2Z). Da die beiden verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsanträge zurückgewiesen wurden, hat der Antragsteller nicht obsiegt. Der Antragsteller hat daher gemäß § 319 Abs. 1 BVergG keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren. Es wurde weder den beiden Nachprüfungsanträgen noch den beiden Anträgen auf Erlassung einer einstweilige Verfügung stattgeben. Der Antragsteller hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Gebühren für die beiden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
3. e) Im Übrigen
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass am 29.03.2018 ca. 50 Schriftsätze per Web ERV im BVwG eingebracht wurden und das Web ERV-System an diesem Tag uneingeschränkt nutzbar war (siehe AV des Geschäftsstellenleiters vom 19.04.2018, W134 2190865-2/26). Weiters erteilt die Einlaufstelle des BVwG Rechtsanwälten und anderen Personen keinesfalls telefonische Auskünfte über die Einbringung von Schriftsätzen (siehe AV des Geschäftsstellenleiters vom 19.04.2018).
4. B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen iZm. der Ablehnung eines Subunternehmers sind klar in § 83 BVergG i.V.m. den Erläuterungen geregelt.
Schlagworte
Antrag auf einstweilige Verfügung, Beschwerdefrist, E - Mail,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2191469.4.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019