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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0335 Ra 2017/18/0334Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. I, geboren 1983, 2. M, geboren 2002 und 3. D, geboren 2005, alle vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Wiener Straße 46, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2017, Zlen. L523 2148119-1/9E, L523 2148121-1/5E und Zl. L523 2148118- 1/5E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die gegenständlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
3 Begründend führten die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass durch die Abschiebung nach Georgien ihre Familie in unzumutbarer und geradezu menschenunwürdiger Weise zerrissen werden würde. Insbesondere sei das Wohl der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers zu berücksichtigen, welche in Österreich geboren und gut integriert seien und in ein völlig unbekanntes Land kommen würden. Außerdem würden sie auch ihrem Vater entrissen.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 12. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180333.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018