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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. Mag. G, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Dr. Alexander Mirtl, Mag. Dieter Niederhumer, Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Oktober 2017, Zl. LVwG-301240/34/BMa/FE, betreffend Übertretung des AVRAG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Auf Grund der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).
2 Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
Wien, am 17. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110014.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018