RS Vwgh 2018/1/24 Ra 2018/04/0001

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §329 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0002

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) vom 11. August 2017 zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei abgewiesen. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2017 dem Antrag (u.a.) der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Diese einstweilige Verfügung ist mit dem angefochtenen Erkenntnis außer Kraft getreten und würde auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (oder bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht wieder in Kraft treten (vgl. etwa VwGH 9.1.2018, Ra 2017/04/0152; 27.2.2012, AW 2012/04/0006, 12.8.2010, AW 2010/04/0028, jeweils mwN). Das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, kann mit dem vorliegenden Antrag somit nicht erreicht werden. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040001.L01

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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