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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/08/0017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der B,
2. des A, beide vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017, Zl. W156 2010464- 1/3E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien:
1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 3. J), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Pflichtversicherung der drittmitbeteiligten Partei gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG festgestellt worden war, ist zwar insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, AW 2007/08/0045, mwN).
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. August 2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, AW 2010/08/0003)
4 Im vorliegenden Fall wird der Antrag lediglich damit begründet, dass die sofortige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2012 bis 2013 zur Folge hätte, dass die revisionswerbenden Parteien gezwungen wären, einen "wohl hochverzinsten" Kredit aufzunehmen, ohne dass ihnen im Fall einer erfolgreichen "Beschwerde" (gemeint wohl: Revision) die damit verbundenen Kosten und Zinsen ersetzt würden.
5 Mit diesem Vorbringen sind die revisionswerbenden Parteien der oben dargestellten Kokretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. schon den ebenfalls gegenüber den nun revisionswerbenden Parteien ergangenen Beschluss VwGH 31.10.2016, Ra 2016/08/0163).
6 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080016.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018