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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus der DR Kongo stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die DR Kongo zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend führt der Revisionswerber darin aus, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner festgestellten HIV-Infektion eine massive Bedrohung seines Gesundheitszustandes bedeuten würde. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber ausreichend dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn im Hinblick auf seine Erkrankung und die drohende Abschiebung in die DR Kongo ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180021.L01Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018