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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1994, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017, Zl. W105 2137294-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die DR Kongo zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend führt der Revisionswerber darin aus, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner festgestellten HIV-Infektion eine massive Bedrohung seines Gesundheitszustandes bedeuten würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
5 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber ausreichend dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn im Hinblick auf seine Erkrankung und die drohende Abschiebung in die DR Kongo ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.
Wien, am 1. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180021.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018