TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/23 98/20/0520

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des CO in M, geboren am 20. Dezember 1960, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Schrannenplatz 3/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. August 1998, Zl. 203.630/0-XI/35/98, betreffend § 7 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 16. Jänner 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17. Jänner 1996 Asyl. Diesen Asylantrag stützte er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass er einer Organisation angehört habe, die "kleine Versammlungen" abgehalten hätte, um "Geld zu sammeln". Es hätten sich "um private Treffen" gehandelt, wobei jedesmal andere Mitglieder anwesend gewesen seien. Diese Organisation habe auch "Youth Movement" abgehalten. Der Beschwerdeführer sei dafür zuständig gewesen, von Haus zu Haus zu gehen und die Versammlungen "bekannt zu geben". Am 10. November 1995 seien "in Ogoni einige Männer, darunter Ken Saro-Wiwa getötet" worden, weshalb es zu Demonstrationen gekommen sei. Am 12. November 1995 hätten "alle demonstriert" und es seien viele Gebäude beschädigt worden. "Mitglieder der MOSOP" hätten sich vor seinem Haus versammelt, um von dort eine Demonstration zu beginnen. Deshalb sei der Beschwerdeführer verdächtigt worden, diese Demonstration organisiert zu haben. Er sei festgenommen und in das Gefängnis von "Pord Hacourt" gebracht worden. Ein Freund habe ihm dann mitgeteilt, dass er hingerichtet werden sollte, weshalb ihm sein Freund, der Zollbeamter sei, zur Flucht verholfen habe.

Das Bundesasylamt hat die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eingestuft und seinen Asylantrag mit Bescheid vom 18. Jänner 1996 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz als unschlüssig bekämpfte und auch Neuerungen vorbrachte.

Die belangte Behörde führte deshalb ein weiter gehendes Ermittlungsverfahren durch und hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 1998 vor, Aktivitäten der vom Beschwerdeführer genannten und in der Berufung näher umschriebenen

"Ogoni Youth Movement (Abkürzung OYM) konnten weder von der Berufungsbehörde noch vom - zu diesem Zweck ausdrücklich befassten - UNHCR festgestellt werden bzw. ist weder der Berufungsbehörde noch dem UNHCR eine solche Organisation bekannt.

Nigerianische Sicherheitsbeamte sind schlecht bezahlt. So verdiente etwa ein Gefängniswächter 1997 etwa einen Grundlohn von 250 Naira, mit allen Zuschüssen etwa 400 Naira (Bundesamt für Flüchtlinge, Themenpapier Gefängnisse in Nigeria vom 22. Dezember 1997).

Sie werden daher gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eingeladen, zu den oben angeführten Tatsachen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Sollten Sie der Ansicht sein, dass die geschilderte Situation auf ihre Person nicht anzuwenden ist, mögen die Gründe hiefür dargelegt und nach Möglichkeit (etwa durch Pressemeldungen etc.) belegt werden.

Insbesondere werden Sie aufgefordert, der Behörde mitzuteilen, auf welche Weise bzw. aus welchem Grund Sie aus dem Gefängnis fliehen konnten, insbesondere welcher finanziellen Mittel es bedurfte und wie sie diese aufgebracht haben. Auch hinsichtlich der Finanzierung Ihrer Flucht (Transportkosten) möge Auskunft gegeben werden. Schließlich werden Sie aufgefordert, der Behörde mitzuteilen, wann und auf welchem Weg Sie ihre Ehegattin von ihrer geplanten Flucht unterrichtet haben."

Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine mehrseitige Stellungnahme, in der er den Aufbau, die Struktur und die Zielsetzungen der "OYM" darlegte und darüber hinaus zu den gestellten Fragen ein konkretes Vorbringen erstattete.

In der Folge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 7 AsylG als unbegründet ab.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken entgegenstünden, die sich einerseits aus Widersprüchen zu den Angaben seiner Ehegattin, andererseits aus seinen eigenen Angaben sowie aus jenen Gegenständen ergäben, die beim Ehepaar Onuwa vom Bundesasylamt festgestellt worden seien. Diese Widersprüche beträfen zunächst die Darstellung der Flucht, wobei insbesondere "die Beschreibung des Zimmers auf dem Schiff (kleine Betten/ein Bett) sowie die Beschreibung des LKW (Solo-LKW mit Planenaufbau/LKW-Sattelzug) zu nennen wären". Festzuhalten sei ferner, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nach ihren eigenen Angaben im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatortes gewusst habe, Nigeria verlassen zu müssen. In einem solchen Fall sei es jedoch unglaubwürdig, "dass ein die Flucht ins Auge fassender Mensch zwar sein Schminkzeug, nicht aber seine Papiere bzw. die seines Ehegatten an sich" nehme. Die Angaben des Beschwerdeführers, keine Möglichkeit mehr gehabt zu haben, seine Geburtsurkunde mitzunehmen, sei daher nicht nachvollziehbar.

"Als Indizien für die Unwahrheit der Darstellung der Fluchtgründe und der Flucht" durch den Beschwerdeführer seien aber auch die bei ihm und seiner Ehegattin vorgefundenen Gegenstände, "wobei insbesondere die diversen Kosmetika, alle mit spanischer Gebrauchsanweisung, sowie ein in Spanien hergestellter Damenmantel ins Auge stechen. Diesbezüglich vermag die Berufungsbehörde eine Denkgesetzwidrigkeit der Würdigung durch das Bundesasylamt, wonach diese Gegenstände darauf schließen ließen, dass sich der Berufungswerber in einem Land aufgehalten hätte, in dem man Spanisch spricht, nicht festzustellen." Unglaubwürdig seien auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Finanzierung seiner Flucht. Gehe man nämlich davon aus, dass ein nigerianischer Gefängniswärter 1997 über einen Grundlohn von rund 250 Naira mit allen Zuschüssen etwa 400 Naira (ca. S 60,--) pro Monat verfügt habe, so sei nicht nachvollziehbar, wie der Freund des Beschwerdeführers, selbst wenn er als Zollbeamter etwas mehr verdient haben sollte, Bestechungsgelder in Höhe von US $ 3000,-- organisiert haben sollte. Offen bleibe auch die Frage, wie der Freund des Beschwerdeführers davon Kenntnis erlangt haben sollte, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis festgehalten würde. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen im Verfahren erster Instanz keine Angaben zur Höhe der Bestechungsgelder habe machen können, in der Berufung aber schon, lasse die Darstellung darüber hinaus nicht glaubwürdig erscheinen. Im Übrigen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin auch insoweit unglaubwürdig, als diese behaupteten, auf dem Schiff von Unbekannten eine Reihe von Gegenständen (Armbanduhr, Kamera, Film, Damenmantel und Visa-Travellerschecks) erhalten zu haben. Betreffend die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zuge von "Youth Movement" sei schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ersteinvernahme ausschließlich mitgeteilt habe, dass im Zuge dieser "Youth Movement" kleine Versammlungen abgehalten worden seien, um Geld zu sammeln. Insbesondere habe der Beschwerdeführer dabei Zusammenhänge zwischen

"Youth Movement" und "MOSOP nicht erkennen (erlassen) bzw. identifizierte (er) sich sichtlich nicht mit MOSOP (arg.: Es gibt da eine große Organisation, die MOSOP. Sie haben sich vor meinem Haus versammelt bevor sie mit der Demonstration begannen.). In seiner Berufung monierte er dem gegenüber, die Behörde hätte es unterlassen, bezüglich einer OYM Nachforschungen anzustellen. Nähere Ausführungen zu den Aktivitäten dieser Organisation finden sich indes auch in der Berufung nicht."

Eine ausführlichere Darlegung habe sich erstmals in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der Aufforderung der belangten Behörde gefunden.

"Die nunmehrigen Angaben des Berufungswerbers stehen daher - mögen sie auch für sich betrachtet schlüssig sein - im diametralen Widerspruch zu seinen Angaben in der Ersteinvernahme, der Berufung und der gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 zurückgewiesenen (vormaligen) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof."

Wenn der Beschwerdeführer bis zu dieser (vormaligen) Beschwerde nicht in der Lage gewesen sei,

"das Naheverhältnis zwischen OYM und MOSOP darzulegen, so erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Berufungswerber tatsächlich Mitglied der OYM gewesen ist, zumal derartige grundsätzliche Inhalte bzw. Ziele einer Organisation (insbesondere deren politische Ausrichtung) aktiven Mitgliedern, wie es der Berufungswerber gewesen sein will, regelmäßig bekannt zu sein pflegen".

Aber selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, seien seine Ausführungen nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Behördliche Kenntnisse von der Teilnahme einer regimekritischen Person an einer Demonstration bzw. eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende oder drohende Verhaftung für sich allein seien kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungen. Es bedürfte weiterer hinzutretender Momente, die die Annahme von dem Staat zurechenbarer Verfolgungshandlungen nahe legen würden. Dazu zählten etwa hinzutretende bzw. gehäufte Verfolgungshandlungen gegen den Asylwerber bzw. eine - den staatlichen Stellen bekannte - "exponierte Stellung des Asylwerbers in einer regimekritischen Organisation". Derartige Anhaltspunkte ließen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Von einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG i.V.m. § 67d AVG Abstand genommen werden können, da der Sachverhalt zur Beurteilung ausreichend geklärt erschienen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 findet das AVG Anwendung. Als besondere Bestimmung für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten sieht § 67d AVG grundsätzlich die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden sind. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Wird aber im Berufungsverfahren ein konkreter neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung dieser Angaben (hier: in der Berufungsschrift und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1998) als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, und vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).

Die belangte Behörde hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die konkreten Angaben des Beschwerdeführers zu den Organisationen "OYM" und "MOSOP" sowie seine diesbezüglichen Aktivitäten für die zuerst genannte Organisation ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers allein deshalb als unglaubwürdig einzustufen, weil der Beschwerdeführer diese Angaben erstmals im Berufungsverfahren erstattet habe. Ebenso hätte die belangte Behörde das weitere - teilweise neue - Berufungsvorbringen mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtern müssen.

Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchführen müssen. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt wäre, das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig und dieses ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hätte.

Indem der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Zeitungsausschnittes aus der Zeitung "The Pointer vom 14. November 1996" auf eine darin aufscheinende Ablichtung einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers hinweist und vorbringt, er würde "von der Regierung im Zusammenhang mit subversiven Aktivitäten als Anführer der Ogoni Youth Movements (OYM) gesucht", hat er die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensfehlers dargetan.

Soweit die belangte Behörde weiters ausführt, "selbst wenn man den Schilderungen der Ereignisse Glauben schenken mag - also im für den Berufungswerber bestmöglichen Fall -", seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, erweist sich der Bescheid auch als inhaltlich rechtswidrig.

Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde gibt zwar Rechtssätze aus der hg. Judikatur, wonach die behördliche Kenntnis von der Teilnahme einer Person an einer Demonstration bzw. eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende oder drohende Verhaftung für sich allein für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht hinreichend ist, zutreffend wieder, übersieht jedoch, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Gefährdung nicht allein auf die behördliche Anhaltung gestützt hat. Folgte man den Angaben des Beschwerdeführers, so wäre er wegen des Verdachtes der Organisation einer regimefeindlichen Demonstration der Gefahr der Hinrichtung ausgesetzt gewesen.

Unterstellte man demgemäß den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit, so entspräche die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 23. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200520.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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