RS Vwgh 2018/3/15 Ro 2018/21/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache (Zurückweisung der ao Revision) besteht an einer Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung; ihm kommt insoweit an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr zu (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018210001.J01

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten