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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache (Zurückweisung der ao Revision) besteht an einer Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung; ihm kommt insoweit an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr zu (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018210001.J01Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018