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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des B N, vertreten durch die KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85/5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2017, Zl. G314 2146416- 1/29E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren des Revisionswerbers wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Revisionswerber, einen mazedonischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
2 Diese Entscheidung blieb unbekämpft. Der Revisionswerber beantragte jedoch im Juni 2016 die Aufhebung des über ihn verhängten Einreiseverbotes, weil er im April 2016 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe.
3 Das über Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies diesen Antrag mit Erkenntnis vom 26. Juni 2017 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Ehe des Revisionswerbers handle es sich um eine "Aufenthaltsehe".
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision. Mit dieser verband er den Antrag, die einstweilige Anordnung zu treffen, die Wirkung des Bescheides des BFA vom 15. Oktober 2015 (Verhängung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die erhobene außerordentliche Revision auszusetzen. Diesen Antrag wies das BVwG mit dem - hier angefochtenen - Beschluss vom 5. Oktober 2017 zurück; eine Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 17. November 2017 die gegenständliche ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Dieser hatte mittlerweile mit Beschluss vom 14. November 2017, Ra 2017/21/0151, dem Revisionswerber zugestellt am 15. Dezember 2017, die Revision gegen das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 26. Juni 2017 zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2017 über die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung weggefallen; ihm kommt insoweit an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr zu (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Das hat der Revisionswerber im Übrigen im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme selbst erklärt.
6 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.
7 Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Die demnach vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im vorliegenden Fall, dass die Revision bei einer inhaltlichen Behandlung keinen Erfolg gehabt hätte: Ausgehend vom Standpunkt des Revisionswerbers, er habe als begünstigter Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, sind Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot vom 15. Oktober 2015 nämlich ohnehin schon gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 17), sodass es der Erlassung der begehrten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (siehe zu dieser Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung etwa VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, VwSlg. 18959 A, Punkt 3.3. der Begründung) von vornherein nicht bedurfte.
8 Das Kostenersatzbegehren des Revisionswerbers war daher abzuweisen.
Wien, am 15. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018210001.J00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018