TE Vwgh Beschluss 2018/3/15 Ra 2017/21/0216

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §69 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des B G (alias D A und D S) in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2017, G313 1429846-2/2E, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1980 geborene Revisionswerber ist serbischer Staatsangehöriger und gelangte bereits als Kind nach Österreich, wo ihm in der Folge auch Aufenthaltstitel erteilt wurden.

2 Er wurde bereits ab 1994 straffällig und deswegen bis 2002 mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung wegen eines am 11. April 2002 begangenen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren befand sich der Revisionswerber dann bis 15. Juni 2008 in Strafhaft.

3 Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. die ihnen zu Grunde liegenden Tathandlungen erging gegen den Revisionswerber noch 2008 im Instanzenzug ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis VwGH 20.10.2011, 2008/18/0665, als unbegründet ab.

4 Im Oktober 2008 wurde der Revisionswerber erstmals nach Serbien abgeschoben; er begab sich in den Folgejahren aber immer wieder nach Österreich, wo es zu drei weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen - zuletzt durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 3. Mai 2013 wegen Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten - kam. Deswegen befand sich der Revisionswerber zuletzt bis 19. September 2014 in Haft.

5 2016 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des über ihn verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab, der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 20. September 2017 keine Folge; im Wesentlichen mit der Begründung, dass angesichts der nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes ergangenen Verurteilungen des Revisionswerbers, mehrheitlich wegen Begehung von Suchtmitteldelikten, im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität von keinem Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebend gewesenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden könne.

6 Der Ausspruch des BVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG lautete dahingehend, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber nur geltend, dass das BVwG in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen habe; damit im Zusammenhang steht das Vorbringen, dass er sich (was das BVwG nicht festgestellt hat) seit seinem zehnten Lebensmonat in Österreich aufhalte, weshalb ihm - anders als noch zum Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes - eine Aufenthaltsverfestigung nach dem neuen § 9 Abs. 4 BFA-VG zu Gute komme.

10 Dass § 9 Abs. 4 BFA-VG im Aufhebungsverfahren zum Tragen komme, trifft jedoch nicht zu, wobei im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050, verwiesen werden kann (siehe insbesondere Rn. 15 bis 17 des genannten Erkenntnisses, wo der Verwaltungsgerichtshof auch darlegte, dass die im Erkenntnis VwGH 7.11.2012, 2012/18/0052, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vertretene Rechtsauffassung für die ab 1. Jänner 2014 gültige Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden könne).

11 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, wann der Revisionswerber (bereits wie behauptet im Alter von zehn Monaten?) nach Österreich einreiste. In diesem Punkt erwies sich der Sachverhalt daher als nicht weiter klärungsbedürftig. Aber auch sonst war es in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und vor dem Hintergrund des Revisionsvorbringens vertretbar, dass das BVwG vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausging und insoweit nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung Abstand nahm.

12 Damit vermag die Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufzuzeigen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210216.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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