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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12cRechtssatz
Das Beharren auf der Vorlage eines Vermittlungsauftrages ist irrelevant, weil bereits in der Arbeitgebererklärung unzweifelhaft angegeben wurde, die Vermittlung von Ersatzkräften zu wünschen. Damit bedarf es zusätzlich keines weiteren Vermittlungsauftrages mehr, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice von Amts wegen anzustreben ist (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090040.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021