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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache der B A in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Mai 2017, VGW-151/085/3348/2017-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem ihr Antrag vom 20. Juli 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant - fest, dass die Revisionswerberin nicht über finanzielle Mittel in ausreichender Höhe verfüge, weil die "Herkunft" der vorgebrachten Geldmittel nicht nachvollziehbar sei, und kein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich bestehe. Es seien weder die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG noch die des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, wonach der Leistungsumfang einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zu entsprechen habe, erfüllt.
3 Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch den herangezogenen Versagungsgrund des fehlenden Nachweises der Herkunft der finanziellen Mittel insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei - eine Zitierung der hg. Rechtsprechung erfolgte nicht -, "als im Falle der Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens und korrespondierender Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden auch die Feststellung der unbekannten Herkunft nachgewiesener Aufenthaltsmittel zur Annahme einer Gefahr der finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet" ausreiche.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 19.2.2015, Ro 2015/21/0002).
9 Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so ist die Revision unzulässig (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, Rn. 7, mwN).
10 Die Revision schließt sich den Zulässigkeitsausführungen des Verwaltungsgerichts an. Das angefochtene Erkenntnis stützt sich aber auch auf die oben zitierte tragfähige Alternativbegründung, wonach die Revisionswerberin nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfülle. Dazu enthält die Revision keine Darlegungen einer im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevanten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2015/07/0013).
11 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 22. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220017.J00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018