TE Vwgh Beschluss 2018/3/22 Ra 2018/22/0056

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
NAG 2005 §47;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des B T in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, MBA, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Dezember 2017, VGW- 151/032/12104/2017-15, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0137, Rn 3, mwN).

7 Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die nach Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen unrichtig vorgenommen.

8 Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0084, Rn. 4, mwN).

9 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK alle wesentlichen Kriterien und gelangte dabei - vor dem Hintergrund, dass das Familienleben erst nach rechtskräftiger Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz entstanden ist und der Revisionswerber entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung im Bundesgebiet verblieben ist - zu einer auf einer nachvollziehbaren und sachgerechten Gewichtung beruhenden Beurteilung, die auf der Grundlage der Rechtsprechung jedenfalls nicht unvertretbar ist und gegen die daher keine Bedenken bestehen.

10 Soweit der Revisionswerber asylrelevante Gründe gegen seine Ausreise - insbesondere, dass er im Kosovo getötet werden würde - vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Sinn des Art. 3 EMRK nicht im Verfahren zur Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen ist (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/22/0105). Auch legt der Revisionswerber nicht dar, warum er sein Asylverfahren in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat nicht weiter verfolgte.

11 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220056.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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