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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art102 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/03/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Gemeinde K, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, 2. der Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG, jeweils gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017, Zl. W249 2140860- 2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendung in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 22. August 2016 entscheid der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 EisbG über die Kostentragung betreffend die Sicherung und Erhaltung einer Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet der Gemeinde K (Erstrevisionswerberin) und verpflichtete die beiden revisionswerbenden Parteien zur Tragung näher bestimmter Kosten.
2 Dagegen erhob die Erstrevisionswerberin Beschwerde, die - nach Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde und Vorlageantrag der Erstrevisionswerberin - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dieses leitete die die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiter; dieses wies mit Beschluss vom 16. Mai 2017 die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision für zulässig. Begründend vertrat es die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Angelegenheit in die unmittelbare Bundesverwaltung falle und daher für die Behandlung der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Erstrevisionswerberin Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die zu hg. Zl. Ro 2017/03/0027 protokolliert wurde.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück. Die Revision wurde zugelassen.
4 Gegen diesen Beschluss wenden sich die ordentlichen Revisionen der Erst- und der Zweitrevisionswerberinnen, die mit näherer Begründung eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die vorliegende Rechtsangelegenheit geltend machen.
5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich den rechtlichen Argumenten der Revisionen anschloss.
Die Revisionen sind zulässig und begründet.
6 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen jenem, der in einem Kompetenzfeststellungsverfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ko 2018/03/0001, entschieden wurde. Danach ist für Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier - in erster Instanz in unmittelbarer Bundesverwaltung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden werden, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
7 Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2017/03/0027, die Revision der Gemeinde K gegen den Unzuständigkeitsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich betreffend den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zurückgewiesen, weil das Landesverwaltungsgericht zu Recht von seiner Unzuständigkeit ausgegangen ist.
8 Für das vorliegende Verfahren hat dies umgekehrt zur Folge, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
9 Der angefochtene Beschluss war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.
10 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030021.J00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018