Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0464 B 20. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit der - wie vom BVwG aufgezeigt - widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu geben.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200126.L02Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018