RS Vwgh 2018/3/28 Ra 2018/20/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0464 B 20. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit der - wie vom BVwG aufgezeigt - widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu geben.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200126.L02

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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