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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A R D in G, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B, 1. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2018, Zl. L524 2173191- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision unter anderem damit, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, abgewichen sei, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe, da er in der Beschwerde die Situation der Kurd-Aleviten in der Türkei anhand von zitierten Quellen geschildert habe und damit einen über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinausgehenden Sachverhalt bzw. einen diesem widersprechenden Sachverhalt ausdrücklich und substantiiert dargelegt habe.
5 Auf Grundlage der Revisionsausführungen lässt sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. schon das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018) abgewichen wäre. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde als nicht substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, dass mit den knappen Auszügen aus Berichten in der Beschwerde ein das Ermittlungsverfahren übersteigender Sachverhalt behauptet worden wäre, zeichnen doch die die politische Entwicklung seit dem versuchten Putsch im Juli 2016 und die speziell die Situation von Kurden und Aleviten darstellenden Feststellungen des BFA grundsätzlich kein anderes Bild hinsichtlich der Situation der Kurden und Aleviten in der Türkei.
6 Die Revision bemängelt darüber hinaus die Aktualität der vom BVwG herangezogenen Länderberichte, sie legt aber nicht dar, welche anderen Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber hätten führen können (vgl. VwGH 22.1.2016, Ra 2015/20/0167).
7 Soweit der Revisionswerber schließlich vermeint, die Beweiswürdigung des BVwG sei nicht vertretbar, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 22.1.2016, Ra 2015/20/0294). Dass dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, führt die Revision nicht einmal ansatzweise aus.
8 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionszulässigkeitsgründe in der Revision gesondert darzustellen sind (s. § 28 Abs. 3 VwGG). Die vorliegende Revision vermengt die Zulässigkeitsbegründung mit den Revisionsgründen. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/17/0053).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200094.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018