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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, 1. über den Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des hg. Beschlusses vom 8. März 2017, Ra 2016/07/0107-7, und 2. die Revision des D O in O, vertreten durch Monika Grimm in D-63683 Ortenberg/Deutschland, Bindsachserstraße 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. September 2016, Zl. KLVwG-906/2/2015, betreffend Versagung von Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung des hg. Beschlusses vom 8. März 2017, Ra 2016/07/0107-7, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. September 2016 wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 12. September 2016 wurde der - gemeinsam mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten gestellte - Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht - neben der Begründung für die Zurückweisung des Antrages als unzulässig - überdies fest, dass die Beschwerde und der genannte Antrag auch außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden seien.
2 In weiterer Folge brachte der Revisionswerber durch seine Vertreterin einen selbst verfassten, als außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2016 zu qualifizierenden Schriftsatz vom 5. November 2016 ein, dies verbunden mit dem Antrag, ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren.
3 Nachdem ein mit hg. verfahrensleitender Aufforderung vom 23. Jänner 2017 ergangener Verbesserungsauftrag betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe unbeantwortet geblieben bzw. die diesbezügliche Erledigung von der Deutschen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgesendet worden war, wurde mit hg. Beschluss vom 8. März 2017, Ra 2016/07/0107-7, der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen.
4 Ferner wurde dem Revisionswerber ein ebenfalls mit 8. März 2017 datierter hg. Verbesserungsauftrag betreffend die von ihm durch seine Vertreterin eingebrachte Revision erteilt und ihm darin unter anderem aufgetragen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.
5 Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 29. März 2017 wurde eine neuerlicher Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bzw. der Antrag gestellt, den hg. Beschluss vom 8. März 2017 aufzuheben.
6 Zu Spruchpunkt 1.:
7 Die genannten, in der Eingabe vom 29. März 2017 enthaltenen Begehren sind als Antrag anzusehen, der im Ergebnis auf eine Aufhebung bzw. Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2017 abzielt, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde. Er ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
8 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. VwGH 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN).
9 Bereits aus diesem Grund war auf das - dem Vermerk der Deutschen Post über die Hinterlegung und Nichtabholung der hg. Erledigung vom 23. Jänner 2017 widersprechende - Vorbringen der Vertreterin des Revisionswerbers vom 29. März 2017, es sei kein Aufforderungsschreiben (Verbesserungsauftrag) betreffend den Verfahrenshilfeantrag ergangen, nicht näher einzugehen.
10 Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag mit Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Beschlusses in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
11 Zu Spruchpunkt 2.:
12 Der Revisionswerber ist der Aufforderung vom 8. März 2017, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. September 2016 eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 28. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070107.L00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021