TE Vwgh Beschluss 2018/4/5 Ra 2017/19/0538

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M B N in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2017, Zl. W123 2131341-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Jänner 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die ausführlichen und substantiierten Ausführungen des Revisionswerbers zum Gutachten des Sachverständigen Mag. M nicht gewürdigt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil das Bundesverwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten zu ganz anderen Schlussfolgerungen als der Sachverständige Mag. M gelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich auf das Gutachten von Mag. M, obwohl dieses so augenfällige und schwerwiegende Mängel aufweise, dass schon seine Verwendung als Beweismittel in Frage stehe. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die aufgezeigten Mängel des Gutachtens entsprechend gewürdigt, wäre es zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gekommen.

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Wenn in der Revision vorgebracht wird, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen worden sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316, mwN).

8 Im vorliegenden Fall vermag die Revision eine unvertretbare Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen. Soweit sie eine solche in Zusammenhang mit den länderkundlichen Gutachten behauptet, ist ihr entgegen zu halten, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der allgemeinen Begebenheiten in Afghanistan nicht nur auf das - von der Revision als grob mangelhaft angesehene - Gutachten von Mag. M, sondern auch tragend auf Länderberichte gestützt hat, denen die Revision nicht entgegen getreten ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190538.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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