TE Vwgh Beschluss 2018/4/12 Ra 2018/02/0112

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des T in S, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. Februar 2018, Zl. LVwG-1-235/2017-R14, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens bestraft, in dessen Betriebsstätte Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen und die Teilnahme an verbotenen Wetten ermöglicht worden seien.

5 Soweit die Ausführungen in Punkt 1.) der Zulässigkeitsbegründung zur Bestätigung eines Straferkenntnisses bei gleichzeitiger Abänderung (Maßgabebestätigung") auf eine "unzulässige Auswechslung der zur Last gelegten Tat" in den Spruchpunkten zwei und drei hinauslaufen, sind sie wegen ihres allgemein gehaltenen Charakters nicht geeignet, einer Befassung im Revisionsverfahren zugeführt zu werden. Der Revisionswerber hat es verabsäumt, konkreten Bezug auf die vorliegende Spruchfassung zu nehmen und aufzuzeigen, worin genau er die behauptete Unvereinbarkeit sieht.

6 In Punkt 2.) der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber eine "unrichtige Anwendung" der Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht zur Frage des fortgesetzten Delikts, ohne konkret auf Rechtsprechung Bezug zu nehmen. Auch damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, welche Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers "unrichtig angewendet" hat (vgl. VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187, mwN).

7 Schließlich nimmt die Revision auf ein erst mit der Revision vorgelegtes Gutachten zur Frage des Vorliegens von Wettterminals Bezug, von dem der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Oktober 2017 sagte, er könne es nicht vorlegen, und das auch in der Folge nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch das angefochtene Erkenntnis auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhaltes zu überprüfen (§ 41 VwGG). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen rechtlichen Schluss auf das Vorhandensein von Wettterminals im Sinne des § 1 Abs. 5 Wettengesetz gezogen.

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020112.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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