Norm
EheG §81Rechtssatz
Ebenso wie es für die Aufteilung ohne Belang ist, wem bestimmte Bestandteile des Aktivvermögens „gehören“, kommt es auch bei Schulden nicht darauf an, welcher Ehegatte gegenüber einem dritten Gläubiger verpflichtet ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich im Sinne des § 81 Abs 1 Satz 2 EheG um Schulden handelt, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131955Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022