RS OGH 2018/2/28 6Ob203/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Norm

KSchG §30b Abs1

Rechtssatz

Das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen: Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131958

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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