Entscheidungsdatum
21.03.2018Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG §8 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau T. P. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.07.2017, Zl. MBA … - S 22603/15, wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben es als Unterkunftgeberin in Wien, F.-gasse, obwohl Sie im Hinblick darauf, dass Sie persönliche Rückscheinbriefe von Herrn P. H. übernommen haben Kenntnis davon hatten, dass Herr P. H., geb. am … 1944 zumindest seit 23.10.2014 in der Wohnung in Wien, F.-gasse, wohnhaft aber nicht gemeldet war, Grund zur Annahme hatten, dass für Herrn P. H., dem Sie Unterkunft gewähren oder gewährt haben, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, entgegen Ihrer Verpflichtung es unterlassen, innerhalb von 14 Tagen sohin ab dem 07.11.2014 bis zum 29.04.2015 der Meldebehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, …, oder einem anderen der weiteren 18 Magistratischen Bezirksämter der Stadt Wien, Mitteilung zu machen, obzwar Sie die Meldepflicht nicht selbst getroffen hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 22 Abs.2 Ziffer 5 in Verbindung mit § 8 Abs.2 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden gemäß § 22 Abs.2 Meldegesetz 1991.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00.“
2. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei durch Rechnungen nachgewiesen, dass Herr H. P. in der fraglichen Zeit in Lettland gewesen sei. Die Angaben des Hausmeisters des Hauses F.-gasse, er habe Herrn P. in dieser Zeit fast täglich gesehen, seien sehr ungenau und vage. Dass die Beschwerdeführerin in Unwissenheit Briefe für Herrn P. angenommen habe, sei kein Beweis dafür, dass er bei ihr Unterkunft genommen habe. Sie leide an schwerem Rheuma und sei ihr Herr P. in der Zeit, in der er in Österreich war, behilflich gewesen. Es könne gut sein, dass Herr P. bei dieser Gelegenheit Post übernommen habe.
3. Die Behörde hat Herrn H. P. nach umfangreichen Ermittlungen mit Bescheid vom 20.03.2015 gem. § 4 Abs. 1 und 15 des Meldegesetzes von amtswegen von der Adresse Wien, M.-gasse/35 abgemeldet und an der Anschrift Wien, F.-gasse angemeldet.
Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Anschrift Wien, M.-gasse/35 um keine Wohnung, sondern nur um einen von außen begehbaren Hobbyraum handelt. Nach Angaben des Hausmeisters des Hauses F.-gasse bzw dessen Gattin werde davon ausgegangen, dass Herr P. in der Wohnung der Beschwerdeführerin, seiner Gattin, in der F.-gasse wohnt und nicht im Hobbyraum. Zudem habe eine Zustellung von Schriftstücken an die Adresse in der M.-gasse nicht erfolgen können und gehe auch aus den Angaben des Erhebungsorgans des Vollstreckungsdienstes hervor, dass Herr P. nicht in der M.-gasse wohne.
Im vorgelegten Behördenakt ist dazu ein Schreiben eines Rechtsanwalts enthalten, mit welchem der Behörde mitgeteilt wird, im Zuge eines Exekutionsverfahrens gegen Herrn P. sei vom Bezirksgericht festgestellt worden, dass die Wohnungen des Hauses M.-gasse bei TOP 32 endeten und eine Exekution an der Anschrift TOP 35 daher nicht möglich war.
Laut Mitteilung des Post Kundenservice vom 27.1.2015 war Herr P. von der Abgabestelle M.-gasse/35 in der Zeit vom 22.11.2013 bis 15.05.2014, vom 05.07.2014 bis 31.08.2014, vom 11.09.2014 bis 28.12.2014 und vom 08.01.2015 bis 29.03.2015 ortsabwesend gemeldet.
4. In der Angelegenheit wurde am 16.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin sowie ihr Gatte Herr P., gegen den ebenfalls zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Meldegesetzes geführt wurden, einvernommen wurden. Herr P. gab an, er wohne seit Anfang Mai 2015 in der F.-gasse. Es handle sich dabei um die Wohnung der Beschwerdeführerin, seiner Gattin, Frau T. P.. Sie dürfte dort schon seit ca. 15 - 20 Jahr wohnen.
Bis zum Jahr 2002 habe er ebenfalls in der F.-gasse gemeinsam mit seiner Ehegattin gewohnt. Dann sei er nach Riga gezogen. Als österreichischen Wohnsitz habe er die Wohnung in der M.-gasse/35 gehabt. Er sei aber nicht sehr lange und sehr oft in Österreich gewesen. Es stimme, dass er diesen Raum als Hobbyraum gemietet habe. Der Hausverwalter sei aber mit der Nutzung zu Wohnzwecken einverstanden gewesen, weil er den Meldezettel unterschrieben habe. Er habe sich ca. 30-40 Tage pro Jahr in Österreich aufgehalten, in Abständen von 2-3 Monaten.
Befragt, warum er nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemeldet war gab Herr P. an, das sei nicht möglich gewesen, weil sie sich damals nicht verstanden hätten. Jetzt gehe es seiner Gattin gesundheitlich schlecht und müsse er sie betreuen.
Über Vorhalt der Mitteilungen über fehlgeschlagene Exekutionen und einen Vollzugsbericht des BG, dass eine Wohnung Mohsg./35 nicht existiert, gab Herr P. an, die Beamten hätten genauer schauen müssen, die Polizei habe ihn auch gefunden. Der Eingang zum Hobbyraum sei direkt von der Straße und nicht durch den Hauseingang.
Den Bescheid der MA 62 vom 20.03.2015, mit dem er von der Adresse Mohsg./35 amtlich abgemeldet wurde, habe er nie bekommen.
Zum Beweis für seine Ortsabwesenheit und seine Aufenthalte in Lettland lege er zwei Reparaturrechnungen seines Autos in Lettland vor sowie diverse Parktickets vom Mai und Juni 2015 aus Lettland.
Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme an, sie sei nach wie vor mit Herrn H. P. verheiratet. Die Wohnung in der F.-gasse sei ursprünglich die Wohnung ihres Mannes gewesen, er habe die Eigentumswohnung dann auf sie überschrieben. Mit Unterbrechungen habe ihr Mann bis heute in dieser Wohnung gewohnt, zwischenzeitlich hätten sie sich getrennt. Irgendwann im Frühjahr 2015 sei er wieder zu ihr gezogen. Er habe sie gebeten, dass er sich bei ihr wieder anmelden könne. Der Grund sei gewesen, dass sie chronisch krank sei (chronische Arthritis) und große Schmerzen habe. Wenn sie ihre Anfälle habe, müsse sie ins Spital und brauche jemanden, der für sie einkaufen gehe und den Hund betreue.
Wo ihr Mann vor dem Frühjahr 2015 genau war, könne sie nicht sagen. Es habe Zeiten gegeben, wo es keinen Kontakt gegeben habe. Sie wisse nur, dass er, wenn er in Wien gewesen sei, sich im Viertel aufgehalten habe, weil sie ihn ab und zu gesehen habe. Er sei auch lange Zeit in Lettland gewesen, weil sie aus Lettland komme und er dort Freunde hat oder Freundinnen.
Sie wisse, dass er einen Hobbyraum in der M.-gasse gemietet habe, das sei ums Eck von ihrer Wohnung. Sie sei dort aber schon seit 5 oder 6 Jahren nicht mehr gewesen. Es könne sein, dass er dort auch geschlafen und gewohnt habe. So wie sie ihn kenne, kann er überall schlafen. Anspruchsvoll sei er nicht.
Sie sei im Jahr 2014 mehrmals im Krankenhaus gewesen. In dieser Zeit musste jemand auf ihren Hund schauen. Das habe entweder eine Freundin von ihr gemacht oder ihr Mann, falls sie ihn erreichen konnte. Das Ehepaar K. seien die Hausmeister im Haus F.-gasse. Herr P. stellte dazu fest, dass das Ehepaar dort nicht wohne, sondern nur als Hausmeister arbeite.
5. Es wurde erwogen:
a) Zum Sachverhalt:
Herr P. wohnte mit der Beschwerdeführerin seit rund 20 Jahren in der Wohnung F.-gasse. Dabei handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die von Herrn P. angeschafft wurde und die später auf seine Gattin, die Beschwerdeführerin, überschrieben wurde.
Herr P. hat ebenfalls seit vielen Jahren im Haus M.-gasse einen Hobbyraum gemietet, welcher als TOP 35 bezeichnet ist. Dieser ist in unmittelbarer Nähe der Wohnung in der F.-gasse. Herr P. hat in diesem Hobbyraum im Jahr 2004 seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Der Hobbyraum ist direkt von der Straße begehbar und nicht über das Stiegenhaus, für die TOP 35 gibt es im Haus keine Zustellmöglichkeit, da diese Bezeichnung auf der Hausbrieffachanlage fehlt.
Mit Bescheid vom 20.03.2015 hat die Behörde Herrn P. gem. § 4 Abs. 1 und 15 des Meldegesetzes von amtswegen von der Adresse Wien, M.-gasse/35 abgemeldet und an der Anschrift Wien, F.-gasse angemeldet.
Im vorliegenden Verfahren war nur zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Herrn P. im Zeitraum vom 23.10.2014 bis zum 29.04.2015 befunden hatte. Die Beschwerdeführerin hat dazu angegeben, sie sei im Jahr 2014 chronisch erkrankt und sei sie mehrmals im Krankenhaus gewesen. Für diese Zeiten habe sie jemanden gebraucht, der für sie einkaufen gehe und den Hund betreue. Das habe ein Freundin von ihr gemacht und Herr P.. Diese Angaben stimmen mit den im Bescheid der Behörde getroffenen Feststellungen überein, wonach das Hausverwalterehepaar des Hauses F.-gasse Herrn P. im Tatzeitraum nahezu täglich mit dem Hund der Beschwerdeführerin gesehen hat.
Im Verfahren entstand der Eindruck, dass Herr P. seine Meldung im Hobbyraum in der M.-gasse nur vorgenommen hatte, um so diversen Vollstreckungsverfahren zu entgehen, da eine Zustellung an den Hobbyraum postalisch nicht möglich war. Dies auch deshalb, weil sich Herr P. im Tatzeitraum fast durchgehend von der M.-gasse/35 ortsabwesend gemeldet hat. Das gesamte Vorbringen des Herrn P. erscheint in diesem Licht als reine Schutzbehauptung um so einer Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes zu entgehen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Gatte habe sie erst im Mai 2015 gebeten, sich wieder in der Wohnung in der F.-gasse anmelden zu dürfen, wo er vorher gewohnt habe, wisse sie nicht, erschien unglaubwürdig, zumal sie selbst angegeben hatte, sie habe ihn seit ihrer Erkrankung im Jahr 2014 für die Betreuung des Hundes und zum Einkaufen gebraucht.
Es wurde daher als erwiesen angesehen, dass Herr P. im Tatzeitraum seinen Hauptwohnsitz nicht in der Wohnung Wien, M.-gasse Tür 35 hatte, sondern vielmehr in der ehelichen Wohnung in der F.-gasse.
Der Beschwerdeführerin hat es im Zeitraum vom 07.11.2014 bis zum 29.04.2015 unterlassen, obwohl sie Kenntnis davon hatte, dass Herr P. in ihrer Wohnung in der F.-gasse wohnhaft, aber nicht gemeldet war, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.
b) In rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) ist der Unterkunftgeber verpflichtet, wenn er Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.
Nach den Feststellungen hatte Herr P. im Tatzeitraum seinen Hauptwohnsitz in der ehelichen Wohnung in der F.-gasse, obwohl er mit Hauptwohnsitz in der M.-gasse Tür 35 gemeldet war. Gemäß § 7 Abs. 1 MeldeG hätte die Meldepflicht Herrn P. als Unterkunftnehmer getroffen. Die Beschwerdeführerin hat es als Wohnungseigentümerin und sohin als Unterkunftgeberin unterlassen eine Mitteilung an die Meldebehörde zu erstatten, obwohl sie Kenntnis davon hatte, dass Herr P. bei ihr wohnhaft, aber nicht gemeldet war. Die unterlassene Mitteilung an die Meldebehörde wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Der Beschwerdeführerin hat hierdurch in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 22 Abs. 2 Z 5 MeldeG erfüllt.
In subjektiver Hinsicht war nach den Ergebnis des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass ihr Ehegatte die Meldung im Hobbyraum in der M.-gasse nur vorgenommen hatte, um so diversen Vollstreckungsverfahren zu entgehen, da eine Zustellung an den Hobbyraum postalisch nicht möglich war. Es war daher von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Die Übertretung ist daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
c) Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Zufolge Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Ein-kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Sonstige Milderungs- wie auch Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungskriterien und den obgenannten gesetzlichen Strafsatz von bis zu 360 Euro erweist sich die von der belangten Behörde ohnedies bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes ausgemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere auch bei Annahme bloß unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin) als angemessen und keinesfalls überhöht. Einer Strafmilderung standen letztlich auch noch spezial- und generalpräventive Erwägungen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abmeldung von Amts wegen; Anmeldung; Hobbyraum; keine Zustellung möglich; VollstreckungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.027.11780.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018