Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist als Familienangehöriger einer gleichgestellten, rechtmäßig aufhältigen EU-Bürgerin ebenfalls österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (§ 5 Abs. 2 Z 2 WMG). Dieser Umstand und diese unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Gleichstellung wird auch nicht dadurch vernichtet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Asylwerber ist. § 5 Abs. 3 WMG kann also nur so verstanden werden, dass der Ausschluss von Asylwerbern nur soweit greift, als der Asylwerber keinen Gleichstellungstatbestand des Abs. 2 erfüllt. Dieses Ergebnis ist auch im Sinne einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zwingend.
Schlagworte
Mindestsicherung; Gleichstellung; Familienangehöriger; Asylwerber; Bedarfsgemeinschaft; gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.002.15884.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018