Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Bezieht sich ein auf § 73 Abs 1 AWG 2002 gestützter Entfernungsauftrag auf „Abfälle“ und „als Sperrmüll zu qualifizierende Gegenstände“, ohne aber konkret Gegenstände/bewegliche Sachen anzuführen, entspricht ein solcher Leistungsbescheid nicht dem Bestimmtheits-gebot des § 59 Abs 1 AVG
Schlagworte
Abfall, Abfallbesitzer, subjektiver Abfallbegriff, Lagern, Ablagern, Leistungsbescheid, BestimmtheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0537.2Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018