TE Vwgh Beschluss 2000/3/23 99/15/0202

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art7;
VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;
VwGG §24 Abs2 idF 1999/I/060;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache der D OHG als Rechtsnachfolger der D GmbH in R, vertreten durch Reiner & Reiner, Wirtschaftsprüfungs KEG in 6890 Lustenau, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 13. Oktober 1999, Zl. RV 619/1-V6/98, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1992 bis 1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.020 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 28. Jänner 2000, GZ 51 0802/2-V/1/00, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zum Kostenzuspruch an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Folgendes zu sagen:

Als Ersatz für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind nach § 49 Abs. 1 VwGG Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht (derzeit ist dazu die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl I Nr. 416/1994 in Kraft). Mit dem BGBl I Nr. 88/1997 wurde dem § 49 Abs. 1 VwGG folgender Satz angefügt: "Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war". Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zum 1. September 1997 konnten sich die Parteien nach § 23 Abs. 1 VwGG vor dem Verwaltungsgerichtshof nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (auch eine Unterschriftsleistung nach § 24 Abs. 2 VwGG war nur durch einen Rechtsanwalt möglich). Mit dem durch die Novelle BGBl I Nr. 88/1997 dem § 49 Abs. 1 VwGG angefügten Satz sollte erreicht werden, dass die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebührt, wenn "tatsächlich" ein - damals allein vertretungsbefugter - Rechtsanwalt einschreitet. Nach den ErläutRV zur zit VwGG-Nov., 576 BlgNR, XX. GP, S 7, soll ein Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebühren, wenn auch tatsächlich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. So genannte Selbstvertretungsfälle eines Rechtsanwaltes sollten damit keinen Kostenersatzanspruch mehr vermitteln (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1997, 97/02/0214, SlgNr. 14.726/A).

Zugleich mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, mit 1. Juli 1999 (das im § 5 den Berechtigungsumfang von Wirtschaftsprüfern auch auf die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdehnte) wurden die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG mit dem BGBl I Nr. 60/1999 novelliert. Dem ersten Satz des § 23 Abs. 1 VwGG wurde dabei der Satz angefügt: "In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen" (eine entsprechende Einfügung erfolgte hinsichtlich der Unterschriftsleistung im § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG).

Mit der zuletzt genannten Novelle ist im Ergebnis auch eine Gleichstellung eines Wirtschaftsprüfers mit einem Rechtsanwalt hinsichtlich der "tatsächlichen" Vertretungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (idF BGBl I Nr. 88/1997) erfolgt, für die nach dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls Aufwandersatz gebühren soll. Vom Zweck dieser Gesetzesbestimmung ausgehend ist unter Berücksichtigung der Gesetzwerdung des § 49 Abs. 1 (bei Einfügung des zweiten Satzes nur tatsächliche Vertretungsmöglichkeit durch einen Rechtsanwalt) bezüglich des Aufwandersatzanspruches ein Wirtschaftsprüfer dem - dort ausdrücklich angesprochenen - Rechtsanwalt gleichzusetzen. Allein diese Beurteilung entspricht im Hinblick auf das - wie erwähnt - gleichartige Vertretungsrecht von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch gleichheitsrechtlichen Überlegungen.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelmarken in Höhe von 360 S, weil die Äußerung vom 9. Februar 2000 nur in einfacher Ausfertigung einzubringen war.

Wien, am 23. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150202.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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