Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einem Transferkapital von zumindest € 100.000,--, der Beschäftigung von neun Arbeitnehmern (davon zwei in Teilzeit), wobei mit einer wesentlichen Steigerung in den nächsten Jahren zu rechnen ist und bei Erzielung eines namhaften Gewinnes ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft einen für die Beurteilung nach § 24 AuslBG relevanten gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterkunft; Sprachnachweis; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018