RS Lvwg 2018/3/27 LVwG-AV-1460/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
AuslBG §24

Rechtssatz

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (VwGH 2004/18/0378).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterkunft; Sprachnachweis; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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