Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (VwGH 2004/18/0378).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterkunft; Sprachnachweis; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018