RS Lvwg 2018/3/27 LVwG-AV-1460/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
AuslBG §24

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. etwa auch VwGH 2013/22/0172). Bei einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit ist auch eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Urkunden vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen (vgl. etwa VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0023). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (VwGH 2005/18/0525).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterkunft; Sprachnachweis; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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