Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Interpretation des § 41 Abs. 4 NAG und des § 24 AuslBG bedeutet § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH Ra 2017/22/0027).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterkunft; Sprachnachweis; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018