RS Lvwg 2018/3/27 LVwG-AV-1460/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
AuslBG §24

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 41 Abs. 4 NAG und des § 24 AuslBG bedeutet § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH Ra 2017/22/0027).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte; Unterkunft; Sprachnachweis; Gutachten; gesamtwirtschaftlicher Nutzen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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