TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/27 LVwG-AV-1460/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
AuslBG §24

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ORBL, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Paraguay, derzeit wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06.11.2017, GZ. IVW1F-151283, mit dem der am 13.10.2015 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer bis zum 19.02.2019 erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ORBL, geboren am ***, als Staatsangehörige Paraguays persönlich die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Selbständiger“. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde, eine Strafregisterbescheinigung der Nationalen Polizei von Paraguay vom 01.10.2015, eine Gerichtliche Strafregisterbescheinigung des Büros des Gerichtlichen Strafregisters in Paraguay vom 01.10.2015, eine Bestätigung des VHSA vom 06.11.2015, eine Bestätigung des LF vom 02.10.2015, ein Konvolut von 7 Werkverträgen jeweils datiert mit 02.10.2015, 2 Bescheinigungen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung jeweils vom 08.10.2015, Auszüge von diversen Sparbüchern, 3 Beitragsvorschreibungen der NÖGKK vom 07.05.2015 samt Übernahmebestätigungen und eine Anmeldung bei der OOEGKK vom 01.10.2015 bei. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ergänzend ihren Reisepass (gültig bis 19.02.2019), ein Visum (gültig vom 04.06.2015 bis 03.12.2015), einen Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 28.09.2015, einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 14.10.2015, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, einen Einreichplan vom 15.07.1972, einen „Businessplan“ vom 09.11.2016, einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.11.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 26.11.2015, einen Notariatsakt über die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages vom 22.01.2016, eine Bestätigung über eine Kontoeröffnung bei der ***, eine Buchungsbestätigung der *** vom 23.01.2017 und ein Schreiben der NÖGKK vom 16.12.2016 samt Versicherungsnachweis vom 25.11.2016 und einem Antrag auf Selbstversicherung vom 11.11.2016 vor.

Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, welcher zwischenzeitig vom Amt der NÖ Landesregierung der Akt zuständigkeitshalber übermittelt worden war, mit, dass sie ihren Antrag dahingehend abändere, dass sie nunmehr die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselarbeitskraft beantrage. Diese Antragsmodifikation wurde mit nochmaliger schriftlicher Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.03.2017 wiederholt, sodass von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wiederum zuständigkeitshalber der Akt dem Amt der NÖ Landesregierung rückübermittelt wurde.

Die Beschwerdeführerin legte dazu in weiterer Folge dem Amt der NÖ Landesregierung ihre E-Card, eine Überweisungsbestätigung vom 14.12.2016, eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice *** vom 01.03.2017, ein Konvolut von Änderungsmeldungen und Anmeldungen bei der OOEGKK, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, einen Kaufvertrag vom 27.07.2017, eine weitere Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice *** vom 28.09.2015, einen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes *** vom 13.09.2017, eine Zulassungsbescheinigung betreffend einen LKW Mercedes Benz Sprinter, Grundbuchsauszüge der EZ *** der KG *** und der EZ *** der KG ***, einen „Businessplan“ vom 09.11.2016, einen undatierten Mietvertrag betreffend das Wohnhaus in ***, ***, und eine eidesstaatliche Erklärung des LF vom 30.10.2015 vor.

Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus eine Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2010 (offensichtlich richtig: vom 14.10.2015), eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.11.2015, einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin vom Jänner 2014, eine weitere Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.10.2017, einen Firmenbuchauszug der F GmbH vom 08.09.2017 sowie Auskünfte aus dem Gewerbeinformationsystem Austria betreffend MS und dem Standort ***, ***, vom 08.09.2017 eingeholt.

Darüber hinaus erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich am 01.12.2015 über Anforderung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Gutachten gemäß § 24 AuslBG zunächst dahingehend, dass laut vorgelegter Unterlagen die Beschwerdeführerin Einzelunternehmerin sei und am 08.10.2015 das Gewerbe zur Hausbetreuung und Aufräumen von Baustellen angemeldet habe. Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit iVm einem Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei nichts vorgebracht worden und seien keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden. Ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, auf Grund dessen seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ ein negatives Gutachten gemäß § 24 AuslBG erstattet werde.

Am 02.10.2017 erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich nach der Antragsänderung der Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte gemäß § 24 AuslBG dahingehend, dass nunmehr die Beschwerdeführerin mit LF eine F GmbH mit Sitz in *** gegründet habe. Das Stammkapital der GmbH von € 35.000,-- werde zu jeweils 50 % von LF und der Beschwerdeführerin gehalten. Laut aktuellem Firmenbuchauszug seien beide als Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung der GmbH berechtigt und sei Unternehmensgegenstand „Finanzbeteiligungen, Hausbesorgungstätigkeiten, Baustellenreinigung, (Ver-)Mietung und (Ver-)Pachtung von Wirtschaftsgütern aller Art, Handel mit Waren aller Art“. Die F GmbH sei im Firmenbuch eingetragen und verfüge diese über keine Gewerbeberechtigung. Laut Businessplan habe die Beschwerdeführerin € 80.000,-- mitgebrachtes Geld aus Paraguay in die Firma eingebracht. Weiters würden sich im Akt Unterlagen wie ein Vertrag der F GmbH über den Kauf eines Grundstücks in *** sowie fünf Anmeldungen polnischer Hausarbeiter zur Sozialversicherung befinden. Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei abermals formal nichts vorgebracht worden. Hinsichtlich des Investitionskapitals seien weder Nachweise über Überweisungen aus dem Ausland noch Zolldeklarationen über eine Bareinfuhr vorgelegt worden. Im Licht der eidesstaatlichen Erklärung des Herrn LF vom 30.10.2015 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl das anteilig gehaltene Gesellschaftskapital der GmbH als auch die Guthaben auf den vorgelegten Sparbüchern von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, nunmehrigen Geschäftspartner und offensichtlichem Lebensgefährten zur Verfügung gestellt worden seien bzw. werden würden. Bezüglich der ins Treffen geführten fünf polnischen Beschäftigten hätten Abfragen deren Versicherungsverläufe eindeutig ergeben, dass diese allesamt in Firmen von Herrn LF bereits teilweise seit 2012 vorbeschäftigt worden seien und per 30.01.2017 bzw. 02.02.2017 auf die F GmbH umgemeldet worden wären. Sofern der vorgelegte Gesellschaftsvertrag somit nicht überhaupt als Scheinvertrag zu werten sei, sei seitens des AMS davon auszugehen, dass es egal sei, ob die aktuellen Grundstückskäufe und Bauvorhaben von den bisherigen Firmen von Herrn LF oder der neu gegründeten F GmbH getätigt werden würden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich sei nicht nachgewiesen worden und sei auch hier ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erkennbar. Es werde deshalb neuerlich ein negatives Gutachten gemäß § 24 AuslBG erstattet, wobei die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ein konformgehendes Ergebnis erbracht hätte.

Nach Erstattung einer umfassenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017 gegen dieses Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich unter Vorlage der bereits oben dargelegten ergänzenden Urkunden teilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit E-Mail vom 16.10.2017 mit, dass das bereits übermittelte Gutachten vom 02.10.2017 auch nach Prüfung dieser Unterlagen unverändert bleibe.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06.11.2017, GZ. IVW1F-151283, wurde der am 13.10.2015 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG abgewiesen.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde nach Wiedergabe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zusammenfassend aus, dass – wie bereits die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mehrmals in ihren Stellungnahmen ausgeführt habe –, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der im Verfahren dargelegten Erwerbstätigkeit nach Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht nachgewiesen worden wäre und keine wesentlichen neuen Tatsachen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden wären, sodass das erwähnte Gutachten nicht als unschlüssig zu erkennen gewesen wäre. So seien etwa auch Dienstpläne der Arbeitnehmer, die offensichtlich sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Firma F angemeldet seien, nicht vorgelegt worden, wobei darüber hinaus die Beschäftigten lediglich eines Arbeitnehmers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, um von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der geplanten Erwerbstätigkeit sprechen zu können. Nachweise über weitere, zu den bereits abgeschlossenen Werksverträgen für das Jahr 2016 seien nicht vorgelegt worden. Ein Nachweis wie ein Kaufvertrag betreffend einen Klein-LKW sei ebenso nicht angeschlossen worden. Bei den von der Beschwerdeführerin persönlich aus ihrem Heimatland eingeführten Barmitteln könne nicht von einem Investitionskapital gesprochen werden. Diese Barmittel seien zur Abdeckung der Kosten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes anzusehen. Auch eine schriftliche Erklärung der Bank in Paraguay über die Auszahlung der behaupteten Barmittel zur glaubhaften Dokumentation sei nicht vorgelegt worden. Es hätte so eben auch die Möglichkeit der glaubhaften Darstellung über die Einfuhr der Barmittel durch eine Bestätigung der Zollbehörde am Flughafen *** gegeben. Von der eidesstaatlichen Erklärung des Herrn LF sei kein Rechtsanspruch über den Erhalt der Barmittel in der Höhe bis zu € 60.000,-- zur Fortführung und Sicherung des Betriebes abzuleiten.

Zusammenfassend sei somit der Verwaltungsbehörde nicht glaubhaft belegt worden, welche Investitionen hinsichtlich der dargelegten Barmittel getätigt worden wären bzw. werden sollten. Dementsprechend reiche eine bloße Einfuhr von Barmitteln nicht aus, um damit einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Der bloße Ankauf eines Klein-LKW erfülle diese Verpflichtung zum Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Mehrwertes durch die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit nicht. Auch die vorgelegten Kopien von „Werkverträgen“, welche zudem allesamt nicht unterfertigt seien, würden in Summe gesehen keinen ausreichenden Nachweis darstellen, dass von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der geplanten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Es sei auch kein Transfer von Investitionskapital und die Schaffung von für eine für den Arbeitsmarkt relevante Anzahl von Arbeitsplätzen nachgewiesen worden.

Im Übrigen sei das von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohngebäude in ***, ***, zwar bewilligt, jedoch sei bis dato keine Fertigstellungsanzeige der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vorgelegt worden. Für die Verwaltungsbehörde sei daher weder die Ortsüblichkeit der Unterkunft noch das durch die Baubehörde bewilligte „Recht auf Benützung der Unterkunft“ mangels Fertigstellungsanzeige dokumentiert. Weiters sei auf Grund der fehlenden wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrages wie Datum und Unterschrift der Vertragspartner ein gesetzlicher Rechtsanspruch einer Unterkunft nachgewiesen. Es werde somit auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 17.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin „die Aufhebung des Bescheides und die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot – Karte“.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass bis dato bereits mehr als € 100.000,-- an Transferkapital in die F GmbH von der Beschwerdeführerin investiert worden wäre, dies in bar seit fünf Jahren aus Paraguay, von wo aus sie jeweils Teilbeträge von € 6.000,-- bis € 10.000,-- mitgebracht habe. Zudem seien zwei Arbeitsplätze gesichert worden, da Herr LF mit Ende Jänner endgültig in Pension gegangen sei und die Arbeitsverhältnisse mit Herrn MW und Herrn AS aufgelöst worden wären. Zusätzlich seien zwei weitere Personen im Unternehmen eingestellt worden. Die F GmbH habe von Jänner 2017 bis September 2017 an Gehältern und Abgaben € 93.278,15 geleistet und an Fremdfirmen (Lagerhaus, Baumeister, Zimmermann etc.) Aufträge im Wert von ca. € 400.000,-- vergeben. Alle Rechnungen seien auch bezahlt.

Die von der Verwaltungsbehörde geforderten Urkunden seien allesamt vorgelegt worden und verwies dazu die Beschwerdeführerin konkret auf eben diese bereits vorgelegten und in einem nochmals näher aufgeschlüsselten Urkunden.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27.11.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 30.11.2017, den Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-151283 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 08.03.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb.

In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Aktenordner bestehend aus ergänzenden Urkunden in Form einer Bestätigung über die Einfuhr eines Barbetrages über € 10.000,-- samt Bestätigung des VHSA vom 06.11.2015, der Geburtsurkunde und der Strafregisterbescheinigung vom 01.10.2015 (Beilage ./1), einer Aufstellung von Mitarbeitern der LF GmbH und der

F GmbH sowie der ausgeschiedenen Mitarbeiter vom 05.03.2018 (Beilage ./2), eines Konvolutes von Lohnzetteln, Dienstverträgen und Dienstplänen (Beilage ./3), eines „Businessplans“ der F GmbH vom 27.2.2018 (Beilage ./4), einer Zulassungsbescheinigung betreffend einen PKW Toyota Yaris samt Kaufvertrag und einer Zulassungsbescheinigung betreffend einen LKW Mercedes Benz Sprinter samt Kaufvertrag und Abrechnung und einer Rechnung der LF GmbH vom 13.02.2017 (Beilage ./7), eines Mietvertrages betreffend das Wohnhaus in ***, ***, vom 01.12.2015 (Beilage ./8), Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 11.12.2017 und vom 02.03.2018 (Beilage ./9), einer Bestätigung des LF vom 04.09.2017 (Beilage ./10), eines Konvolutes von Verdienstnachweisen der SB für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum März bis Oktober 2017 samt Lohnkonto (Beilage ./11), eines Versicherungsdatenauszuges der Beschwerdeführerin vom 07.03.2018 (Beilage ./12), Grundbuchsauszügen der EZ *** der KG ***, der EZ *** der KG ***, der EZ *** der KG *** und der EZ *** der KG *** (Beilage ./13), der ersten Seite des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.07.2016 samt Beilage zum Baubewilligungsbescheid (Beilage ./14), einer Fertigstellungsanzeige vom 07.12.2017 (Beilage ./15), eines Kaufangebotes der P (Beilage ./16), der ersten Seite des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.01.2018 samt Einreichplan (Beilage ./17), zweier Fotos (Beilage ./18), eines E-Mails des LF vom 20.02.2018 samt Kaufanbot vom 30.01.2018 (Beilage ./19), eines Kaufanbotes der LF GmbH vom 13.02.2018 (Beilage ./20), eines Kontoauszuges vom 06.03.2018 (Beilage ./21), einer Kontoübersicht vom 26.02.2018 (Beilage ./22), einer Kontoinformation vom 07.03.2018 (Beilage ./23), eines Auszuges aus dem Steuerkonto vom 07.03.2018 (Beilage ./24), eines Konvolutes von ausgestellten Rechnungen der F GmbH (Beilage ./25), eines Bescheides des Finanzamtes *** über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an die F GmbH vom 22.07.2016 (Beilage ./26), einem Firmenbuchauszug der F GmbH vom 23.02.2016 (Beilage ./27), einem Konvolut von Kreditverträgen (Beilage ./28), einem weiteren Foto (Beilage ./29), einer Bilanz 2017 für die F GmbH (Beilage ./30), einer vereinfachte Ertragsrechnung 2017 für die F GmbH (Beilage ./31), des Einkommenssteuerbescheides 2016 für die Beschwerdeführerin vom 13.09.2017 (Beilage ./32) und Honorarnoten der Rechtsanwälte M und Partner (Beilage ./33) vor. Die in der von der Beschwerdeführerin damit ebenso vorgelegten Auflistung angeführten Beilagen ./5 und ./6 bezeichnet als „Arbeiten für Fremdfirmen bzw. Auftraggeber werden nicht durchgeführt“ und als „Bei Vermietungen, Verpachtungen und für Hausarbeiter/betreuer in eigenen Objekten ist lt. WKO kein Gewerbeschein notwendig“ sind in diesem Aktenordner nicht enthalten und wurde somit von der Beschwerdeführerin zu diesen Punkten nichts Ergänzendes vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-151283 des Amtes der NÖ Landesregierung und GZ. LVwG-AV-1460-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen LF, welcher seinerseits im Rahmen seiner Einvernahme ergänzend eine Bilanz der „Immobilien F“ für das Jahr 2017 (Beilage ./34) vorlegte.

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister jeweils die Beschwerdeführerin betreffend sowie durch Einsichtnahme in das offene Firmenbuch.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ORBL, geb. am ***, ist Staatsangehörige Paraguays und ist im Besitz eines Reisepasses, dessen Gültigkeit am 19.02.2019 endet. Sie ist in Paraguay geboren, aufgewachsen und hat dort ihre Ehe mit dem paraguayischen Staatsangehörigen VHSA geschlossen, die mittlerweile wieder geschieden ist. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder VNSB und HSSB, beide geboren am *** und paraguayische Staatsangehörige. Der geschiedene Ehemann und die beiden Kinder der Beschwerdeführerin leben bis heute und auch bis auf Weiteres in Paraguay.

Die Beschwerdeführerin betreibt – dies ebenso bis auf Weiteres – in Paraguay zwei Taxistände mit zwei Taxis und hat in diesem Zusammenhang auch zwei Taxifahrer ständig angestellt. Zudem hat die Beschwerdeführerin in Paraguay zwei Häuser vermietet. Daraus bezieht die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Größenordnung zwischen € 2.000,-- bis € 3.000,--.

Seit dem Jahre 2004 verbringt die Beschwerdeführerin jährlich bis zu sechs Monate durchgehend in Österreich, indem sie zunächst im landwirtschaftlichen Betrieb des LF bzw. seit dessen Pensionierung im Betrieb seiner Tochter SB in ***, ***, als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügte in diesen Zeiträumen jeweils über eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 31 Abs. 1 Z 6 bzw. § 31 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017. Im Jahre 2017 bezog daraus die Beschwerdeführerin zusätzlich ein Nettoeinkommen in der Gesamthöhe von € 9.340,63, was im Durchschnitt somit ein monatliches Nettoeinkommen von
€ 778,39 ergibt. Auch diese Tätigkeit wird die Beschwerdeführerin jedenfalls aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin wird demnach auch in Hinkunft jedenfalls über diese jährliche Nettoeinkommen aus ihren beschriebenen Erwerbstätigkeiten in Paraguay und in Österreich verfügen.

Zwischen LF als Eigentümer und Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin besteht ein unbefristeter Mietvertrag betreffend das gesamte Wohnhaus in ***, ***, nach dem die Beschwerdeführerin auch verpflichtet ist, hiefür einen monatlichen Gesamtmietzins in der Höhe von € 100,-- inklusive Betriebskosten zu bezahlen. Es kann nicht festgestellt werden, ob eine derartige Bezahlung auch tatsächlich zu erfolgen hat und demnach erfolgt. Tatsächlich wurde und wird auch in Hinkunft grundsätzlich dieses Wohnhaus von der Beschwerdeführerin auch während ihrer Aufenthalte in Österreich alleine bewohnt und entspricht dieses Wohnhaus hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit der Ortsüblichkeit. Dieses Wohnhaus entsprach auch jedenfalls bis zuletzt den baurechtlichen Vorschriften. Zurzeit wird allerdings dieses Wohnhaus renoviert und wurde deshalb der Beschwerdeführerin von ihrem Vermieter eine Ersatzwohnung im Objekt ***, *** in Form einer Wohnung von 100m² unbefristet und kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch diese Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit der Ortsüblichkeit.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK.

Seit 2015 beabsichtigt die Beschwerdeführerin, sich auch in Österreich selbständig zu machen. Dementsprechend plante die Beschwerdeführerin zunächst ein Einzelunternehmen mit den Tätigkeitsbereichen der Hausbetreuung und des Aufräumens von Baustellen und beantragte die Beschwerdeführerin demnach am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Selbstständiger“. Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch behördliche Widerstände sah und gleichzeitig seitens ihres bisherigen Arbeitgebers in Österreich, LF, die Absicht entstand, ein zusätzliches Unternehmen gemeinsam mit einem Partner zu gründen, gründete sie gemeinsam mit diesem mit Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2016 die F GmbH mit Sitz in ***, ***, wobei sich das Büro des Unternehmens in ***, ***, befindet. Handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch LF und sind auch beide zu gleichen Geschäftsanteilen Gesellschafter mit einer hierauf geleisteten Stammeinlage von jeweils € 17.500,--. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch LF sind berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Gegenstand dieses Unternehmens sind laut Gesellschaftsvertrag Finanzbeteiligungen, Hausbesorgertätigkeiten, Baustellenreinigung, Mietung und Pachtung bzw. Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern aller Art sowie der Handel mit Waren aller Art.

Tatsächlich verfolgt das Unternehmen seit dessen Gründung den Unternehmenszweck, unbebaute Grundstücke anzukaufen, in weiterer Folge bebauen zu lassen und sodann im bebauten Zustand entweder durch Wiederverkauf oder durch Vermietung bzw. Verpachtung wiederzuverwerten. Sämtliche Aufträge im Zusammenhang mit der Bebauung der Grundstücke werden an Drittunternehmen vergeben und beziehen sich insbesondere die Hausbesorgertätigkeiten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Baustellenreinigung ausschließlich auf die Eigengrundstücke des Unternehmens. Über eine Gewerbeberechtigung verfügt das Unternehmen nicht.

In diesem Zusammenhang hat die F GmbH derzeit neun Mitarbeiter beschäftigt, zwei davon in Teilzeit, nämlich JBu seit 30.01.2017, MW und AS jeweils seit 02.02.2017, MJJ seit 19.09.2017, MD seit 18.01.2018, KJS seit 22.01.2018, GRG seit 05.02.2018, sowie die beiden teilzeitbeschäftigten AIS seit 17.01.2018 und SD seit 14.02.2018. Die Arbeitsverhältnisse der beiden am 01.04.2017 aufgommenen Mitarbeiter MBa und WM wurden jeweils am 30.06.2017 wieder beendet. Es ist jedoch beabsichtigt, dass der derzeitige Mitarbeiterstand nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin noch weiter vergrößert wird.

Zudem wurden bereits von der F GmbH einige Grundstücke angekauft und eines auch bereits fertig zur Wiederverwertung mit einem Doppelhaus durch Auftragsvergabe an Drittfirmen bebaut. Dieses bebaute Grundstück wird derzeit zum Verkauf angeboten.

Derzeit arbeitet die F GmbH noch eng mit der von LF alleine gehaltenen LF GmbH mit gleichem Unternehmenszweck zusammen, wobei die Tätigkeit der LF GmbH sukzessive abgebaut wird.

Die Beschwerdeführerin selbst hat in die F GmbH bislang rund € 100.000,-- investiert, welche sie in Form von Barbeträgen aus ihren Aufenthalten in Paraguay eingeführt hat, dies primär in das zu erlegen gewesene Stammkapital, in die Personalkosten und in den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere in die Rückzahlung der von der F GmbH aufgenommenen Kredite von derzeit rund € 600.000,-- für den Ankauf von Grundstücken. Zudem hat die F GmbH Betriebsmittel angekauft, insbesondere einen Klein-LKW Mercedes Benz Sprinter und ein Leasingfahrzeug (PKW Toyota Yaris). Die weiteren notwendigen Fahrzeuge werden von der LF GmbH jeweils angemietet. Bis Dezember 2017 erwirtschaftete die F GmbH aus dieser Tätigkeit einen positiven Ertrag von € 95.998,97.

Neben der Anstellung weiterer Mitarbeiter ist von der Beschwerdeführerin und LF geplant, auch das Auftragsvolumen durch Ankauf weiterer Grundstücke und der Bebauung dieser und der bereits angekauften Grundstücke zu erhöhen.

Dementsprechend modifizierte die Beschwerdeführerin am 30.01.2017 bzw. nochmalig mit Schreiben vom 10.03.2017 ihren Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist das Führen der F GmbH, dies vorderhand noch gemeinsam mit ihrem Geschäftspartner LF.

Zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin dazu folgender Businessplan vom 27.02.2018 erstellt:

BUSINESSPLAN

Die F GmbH arbeitet als Bauwerber grundsätzlich nur auf eigenen Grundstücken, bzw. auf Grundstücken der LF GmbH als Partnerbetrieb und tritt auch auf diesen als Bauwerber auf. Arbeiten für Fremd?rmen bzw. Auftraggeber werden nicht durchgeführt.

Die F GmbH hat derzeit 9 Mitarbeiter, davon sind 2 geringfügig beschäftigt.

Gegenstand des Unternehmens sind Ankauf von Immobilien, Baugrundstücken und Errichtung von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Wohnungen sowie derer Verwertung und Verwaltung.

Für Arbeiten, die eine Gewerbeberechtigung erfordern, werden vorwiegend ortsansässige Gewerbebetriebe beauftragt.

Derzeit „ist ein Doppelhaus in ***, *** fertiggestellt und steht zum Verkauf — linkes Haus € 409.000,--, rechtes Haus € 429.000,--.

ln *** wurden ebenfalls 2 Baugrundstücke für die Errichtung von Doppelhäusern gekauft.

Da es in *** derzeit einen Überhang an Wohnungen und Häusern gibt, wurde die Bebauung dieser Grundstücke auf 2020 bzw. 2021 zurück gestellt, da es bis dahin voraussichtlich wieder Bedarf an Wohnraum gibt.

Derzeit baut die F GmbH als Bauwerber mit der LF GmbH 6 Reihenhäuser in ***, *** — Fertigstellung Mai-Juni 2018, der Gewinnanteil nach Verkauf für die F GmbH beträgt voraussichtlich € 250.000,--.

Planung 2018

1) Sobald der Aufenthaltstitel für Frau ORBL rechtlich abgesichert ist, sollen noch 2 bis 5 weitere Mitarbeiter angestellt werden, eine weitere Expansion ist dann vorläufig nicht geplant.

Für die Landwirtschaft wurde ebenfalls ein Antrag auf Saisonbewilligung gestellt, sobald diese Erteilt ist, werde ich wieder in der Landwirtschaft von Frau SB arbeiten.

Ab 2022 soll ein(e) Architekt/in in Vollzeit angestellt werden, dann könnte der Betrieb auf 20 bis 25 Mitarbeiter als Endziel ausgebaut werden.

2) Errichtung eines Doppelhauses in ***, *** (Bauwerber)

3) Errichtung von 4 Doppelhäusern in ***, *** (Bauwerber)

4.) Errichtung eines ‚Doppelhauses in ***, *** GStNr. *** (***) ist neu aufgeschlossen worden. Kaufvertrag kann laut K — *** in 5-6 Wochen abgeschlossen werden.

5) 28 Garagen mit darüber Iiebendem Büro in ***, *** EZ/ GStNr. ***, KG *** Grundstück 2 + 3 laut Teilungsplan, ebenfalls neu aufgeschlossen, Kaufanbot von der Fa. LF GmbH verbindlich unterschrieben, der Kaufvertrag kann laut Gemeinde *** in 3—4 Wochen abgeschlossen werden.

Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der LF GmbH, die jeweils gemeinsam mit der F GmbH als Bauwerber auftritt.

6) Sobald ein Haus in ***, *** verkauft ist, wird die F GmbH eigenständig ein weiteres Baugrundstück im Speckgürtel von *** für die Errichtung von Wohnraum ankaufen.“

Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche Daten der Beschwerdeführerin und derer in Paraguay lebenden Familie ergeben sich aus den unstrittigen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und aus den mit der Beilage ./1 vorgelegten persönlichen Urkunden sowie aus deren eigenen Aussage. Die Feststellung in Bezugnahme auf den Reisepass der Beschwerdeführerin, dies insbesondere bezogen auf dessen Gültigkeitsdauer, wurden eben diesem entnommen. Glaubwürdig wurde von der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass die Ehe mit ihrem in Paraguay lebenden Ehemann mittlerweile geschieden ist und dass sich auch ihre beiden Kinder in Paraguay, dies auch auf weiteres, aufhalten.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem in bzw. aus Paraguay erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dazu übereinstimmenden Aussagen des Zeugen LF und der Beschwerdeführerin. Zu diesen Aussagen ist im Generellen anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge einen auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Die umfangreiche Aussage des Zeugen, die in den wesentlichen Belangen durch die vorgelegten Urkunden gestützt wird, wurde vollinhaltlich von der Beschwerdeführerin als richtig bestätigt. Der Zeuge zeigte sich in allen Belangen, wie auch bereits aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ersichtlich, eingehend informiert. Wenngleich der Zeuge durch die in weiterer Folge festgestellte wirtschaftliche Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem auch von ihm geführten verfahrensgegenständlichen Unternehmen unzweifelhaft ein eigenes maßgebliches wirtschaftliches Interesse an einem für die Beschwerdeführerin positiven Ausgang des gegenständlichen Verfahrens hat, rechtfertigt dies keinesfalls, dessen Aussage alleine deshalb als unglaubwürdig einzustufen. Im Gegenteil zeigt sich gerade durch die schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren, aber auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren umfangreich vorgelegten Urkunden das redliche Interesse, sämtliche vom Gesetzgeber und demnach auch von der Verwaltungsbehörde und dem erkennenden Gericht geforderten Nachweise für das Vorliegen der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen zu erbringen.

Was die Feststellung im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich als landwirtschaftliche Arbeiterin betrifft, waren diese neben den Aussagen den Beilagen ./11 und ./12 zu entnehmen, aus ersterer auch die Höhe des zuletzt von der Beschwerdeführerin daraus erzielten Einkommens. Die dementsprechenden Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich und deren Berechtigung dazu entstammen den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.

Insbesondere von der Beschwerdeführerin selbst wurde glaubwürdig angegeben, dass sie auch weiterhin unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens auch diese beabsichtigte Tätigkeit als landwirtschaftliche Arbeiterin beibehalten wird und demnach weiterhin zumindest dieses bisherige festgestellte Einkommen erzielen wird. Schon alleine auf Grund der langjährigen bisherigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber – die Person SB wechselte nur auf Grund der mittlerweile erfolgten Pensionierung ihres Vaters LF – lässt erschließen, dass eine entsprechende Zufriedenheit über die Beschwerdeführerin besteht und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werden soll.

Die festgestellten Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich entstammen neben den auch dazu übereinstimmenden Aussagen vor allem den Beilagen ./8 und ./10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass ein großes wechselseitiges Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen besteht, sodass auch nicht weiter verwunderlich ist, dass offensichtlich bis zur Einleitung des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens lediglich ein möglicherweise nur loses Mietverhältnis zwischen den beiden vorlag und dieses aus Anlass des verfahrenseinleitenden Antrages in einen schriftlichen Mietvertrag gegossen wurde. Dieser Mietvertrag erfüllt sämtliche vertragliche Erfordernisse und ist insbesondere von beiden Vertragsparteien unterfertigt. Das Bestehen dieses Mitverhältnis wird auch dadurch nicht in Zweifel gezogen, dass offensichtlich mehrere Ausfertigungen dieses (inhaltlich jedoch gleichen) Mietvertrages existieren. Da ebenso glaubwürdig angegeben wurde, dass jedoch das Mietobjekt zurzeit renoviert wird, wurde konsequenterweise vom Vermieter die Beilage ./10 ausgestellt. Dass zudem zumindest bis vor den gegenständlichen Renovierungsarbeiten – wobei jedoch auch für den nunmehrigen Zeitpunkt nicht von Gegenteiligem auszugehen ist – dieses Wohnhaus den baurechtlichen Vorschriften entsprach, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zuletzt vorgelegten Fertigstellungsanzeige (Beilage ./15), dessen Fehlen von der Verwaltungsbehörde reklamiert wurde.

Dass beide dieser betroffenen Wohnungen der Ortsüblichkeit entsprechen, ist unstrittig, zumal sich die diesbezüglichen Einwendungen der Verwaltungsbehörde diesbezüglich auch nur darauf bezogen, dass im Mietvertrag keine Unterschriften der Vertragsparteien vorliegen würden, was durch die Beilage ./8 entkräftet wurde. Hinsichtlich der Mietwohnung ist auch auf die inhaltlich unbedenkliche, von der Verwaltungsbehörde eingeholte Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2010, welche einen offensichtlich Schreibfehler beim Datum aufweist und welches unzweifelhaft richtig 14.10.2015 heißen muss, zu verweisen. Im Übrigen ist auch glaubwürdig, dass von der Beschwerdeführerin grundsätzlich das gesamte Wohnhaus laut Mietvertrag genutzt werden darf und auch kann, zumal sich unter dieser Adresse zwar formal auch der Firmensitz der F GmbH befindet, von diesem Unternehmen aber kein Platzbedarf in diesem Haus besteht, zumal sich auch das Büro unter der Adresse in ***, ***, befindet. Ebendort wohnt auch der Zeuge mit dessen Ehegattin unabhängig von seiner anderslautenden Hauptwohnsitzmeldung.

Die Höhe des an und für sich vereinbarten und auch festgestellten Mietzinses ergibt sich eben wiederum aus der Beilage ./8. Glaubwürdig wurde dazu vom Zeugen ausgesagt, dass de facto jedoch kein Mietzins gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde, dies eben möglicherweise auf Grund des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Zeugen am Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, sowie auch aus der Beilage ./10, in der dezidiert festgehalten ist, dass jedenfalls für die derzeitig von der Beschwerdeführerin zu benützende Wohnung kein Mietzins geltend gemacht wird.

Die Feststellung über den aufrechten Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus deren Aussage sowie aus den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der NÖGKK. Im Übrigen ist auch eben dies unstrittig.

Was nun sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Gründung, der Tätigkeit und der Ziele der F GmbH betrifft, waren diese aus den Aussagen, aus den Beilagen ./13 bis ./32 und aus der Einsichtnahme in das offene Firmenbuch zu entnehmen. Glaubwürdig und nachvollziehbar ergeben sich aus den ursprünglich von der Beschwerdeführerin der Verwaltungsbehörde vorgelegten Urkunden die Motive und Ambitionen der Beschwerdeführerin für den zunächst angestrebten Aufenthaltstitel. Glaubwürdig wurde insbesondere vom Zeugen dargelegt, welche Motive der Beschwerdeführerin, aber auch ihm selbst zugrunde lagen, um letztendlich die F GmbH zu gründen und dementsprechend die Erteilung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel zu verfolgen und ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Urkunden auch, dass genau der dargelegte Unternehmenszweck, nämlich unbebaute Grundstücke zu erwerben, diese bebauen zu lassen und sodann wieder im bebauten Zustand für das Unternehmen bestmöglich zu verwerten, schon entsprechende Früchte getragen hat. Ebenso glaubwürdig wurde dazu vom Zeugen zugestanden, dass naturgemäß in der Gründungsphase noch eine entsprechende wirtschaftliche Unterstützung durch die bereits seit Jahren bestehende und offensichtlich gut florierende LF GmbH (siehe Beilage ./34) erforderlich war und ist, jedoch unabhängig davon auch bereits die F GmbH entsprechende Ertragszahlen im letzten Jahr geliefert hat. Gerade daraus erscheint auch schlüssig, dass in naher Zukunft eine entsprechende Expansion dieses Unternehmens geplant ist. Sämtliche Feststellungen über die

F GmbH, deren Unternehmensgegenstand und die Funktionen der Beschwerdeführerin und des Zeugen entstammen insbesondere dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag und dem offenen Firmenbuch bzw. der Beilage ./27. Unstrittig ist, dass das Unternehmen über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Die tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens ergibt sich aber eben aus den auch dazu übereinstimmenden Aussagen und aus den angesprochenen Beilagen.

Aus den Beilagen ./2 und ./3 ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit den bei der F GmbH beschäftigten Mitarbeitern zum jetzigen Zeitpunkt. Aus der Beilage ./2 ergibt sich vor allem auch welche dieser Mitarbeiter (insgesamt vier) von der LF GmbH übernommen wurden, wobei alle diese nicht mehr bei der LF GmbH seit diesem Zeitpunkt auch beschäftigt sind. Zumal auch schon alleine auf Grund des Alters des Zeugen glaubwürdig erscheint, dass er selbst seine Tätigkeit in Bezug auf sein Einzelhandelsunternehmen und auch in Bezugnahme auf die LF GmbH mindern wird, ist ebenso glaubwürdig, dass in dieser GmbH nur mehr drei Mitarbeiter beschäftigt sind und eine Weiterbeschäftigung der übrigen Mitarbeiter bei der F GmbH gewährleistet ist.

Was die von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen in und für dieses Unternehmen betrifft, waren die dementsprechenden Feststellungen aus den auch hiezu glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen iVm der Beilage ./31, welche detailliert und schlüssig unter anderem die jeweiligen Einlagen der beiden Gesellschafter ausweist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Einfuhr eines Barbetrages in Bezugnahme auf vorgelegte Urkunden von der Beschwerdeführerin nur mit der Beilage ./1 in der Höhe von € 10.000,-- nachgewiesen wurde. Aus dem Anhang der Beilage ./1, nämlich der Bestätigung des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 06.11.2015, sowie aus den glaubwürdigen Aussagen erschließt sich jedoch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sehr wohl glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, die selbst sogar alles andere als beschönigend im Rahmen ihrer Einvernahme einen geringeren Gesamtbetrag angegeben hat, insgesamt Investitionskapital von rund € 100.000,-- nach Österreich verbracht hat.

Die festgestellten tatsächlich von der F GmbH schon getätigten Investitionen im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit ergeben sich neben den Aussagen insbesondere aus den Beilagen ./3 (Gehälter der Mitarbeiter), ./7 (Betriebsmittel, insbesondere Fahrzeuge) und ./4 bzw. ./13 bis ./20 bzw. ./25 (Unternehmenstätigkeit). Aus der bereits angesprochenen Beilage ./31 wird glaubwürdig und anschaulich die gesamte bisherige Tätigkeit der F GmbH mitsamt deren bisher daraus erwirtschafteten Ertrag dargestellt.

Die Feststellungen über den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag sowie über den modifizierten Antrag ergeben sich unstrittig aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Auch aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ergeben sich auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Businesspläne. Die Feststellung über den aktuellen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Businessplan ergeben sich wörtlich aus der Beilage ./4. Zumal glaubwürdig vom Zeugen und der Beschwerdeführerin die tatsächlich gehandhabte Unternehmensstrategie der F GmbH dargelegt wurde, ist auch glaubwürdig, dass im Wesentlichen dieser Businessplan der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Unternehmens entspricht und weiter entsprechen wird.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Strafregisterbescheinigungen sowie aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

(…)“

§ 41 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         1.       eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

         2.       eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,

         3.       eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,

         4.       ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

         5.       ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG

vorliegt.

(…)

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“

§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 6 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

         (…)

6.

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

         5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“

§ 20 Abs. 1 NAG:

„(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

§ 9 Abs. 4 NAG-DV:

„(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

         1.       Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;

         2.       Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).“

§ 24 Abs. 1 und Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

„(1) AusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.

(…)

(3) Für AusländerInnen nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.“

§ 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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