Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
GewO 1994 §16 Abs1Rechtssatz
Eine [hier: ununterbrochene fünfjährige] Tätigkeit als selbstständiger Pressefotograf erfüllt nicht die Voraussetzung der Einschlägigkeit der Tätigkeit für den Bereich des reglementierten Gewerbes „Reisebüros“ iSd § 1 Abs. 1 Z 6 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018