Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
GewO 1994 §16 Abs1Rechtssatz
Die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung) geforderte Voraussetzung einer mindestens einjährigen anschließenden fachlichen Tätigkeit ist kumulativ zum Vorliegen einer der dort vorbezeichneten Ausbildungen zu erfüllen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018