RS Lvwg 2018/3/29 LVwG-AV-1484/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

GewO 1994 §16 Abs1
GewO 1994 §16 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z56
ZugangsvoraussetzungV Reisebüro 2003 §1 Abs1

Rechtssatz

Ein Abschluss an der Universität für Bodenkultur erfüllt die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung) bezeichneten Voraussetzungen nicht, da es sich beim Studium an der Universität für Bodenkultur nicht um eine Fachakademie für Tourismus oder einen mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrgang handelt, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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