Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
GewO 1994 §16 Abs1Rechtssatz
Ein Abschluss an der Universität für Bodenkultur erfüllt die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung) bezeichneten Voraussetzungen nicht, da es sich beim Studium an der Universität für Bodenkultur nicht um eine Fachakademie für Tourismus oder einen mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrgang handelt, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018