Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
GewO 1994 §16 Abs1Rechtssatz
Die fachlichen Kenntnisse iSd § 16 Abs. 2 GewO 1994 beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, § 16 Rz 8).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018