TE Bvwg Beschluss 2018/4/12 W104 2176279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W104 2176279-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2017, Zl. 1095245801-151797864, beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Gemäß § 24 Abs. 2a 1. Satz AsylG 2005 ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

2. Laut Mitteilung der IOM International Organization for Migration an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017 ist der Beschwerdeführer - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - am 05.12.2017 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist.

3. Der Sachverhalt ist noch nicht entscheidungsreif, da das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere auf Grund der vorgelegten Beschwerde nicht in der Lage war, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne weitere Ermittlungsschritte festzustellen.

4. Daher war das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2176279.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten