Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W104 2176279-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2017, Zl. 1095245801-151797864, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Gemäß § 24 Abs. 2a 1. Satz AsylG 2005 ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
2. Laut Mitteilung der IOM International Organization for Migration an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017 ist der Beschwerdeführer - unter Gewährung von Rückkehrhilfe - am 05.12.2017 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist.
3. Der Sachverhalt ist noch nicht entscheidungsreif, da das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere auf Grund der vorgelegten Beschwerde nicht in der Lage war, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne weitere Ermittlungsschritte festzustellen.
4. Daher war das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2176279.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018