TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 I414 2124619-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I414 2124619-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste über den Iran, Türkei, Griechenland und Ungarn nach Österreich ein. Im Juni 2012 stellte er in Griechenland und im Juli 2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.07.2015 reiste er nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und er ein besseres Leben in Deutschland wolle. In Nigeria könne er nicht so viel verdienen und er wolle deshalb zu seinem Onkel nach Deutschland. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Am 29.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen befragt zu seinen Fluchtgründen gleichlautend an, dass er aufgrund wirtschaftlicher Gründe aus Nigeria geflohen sei ("Ich wollte ein besseres Leben haben, ich brauche einen Job").

4. Mit dem Bescheid vom 16.03.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 5 [gemeint vermutlich BFA-VG]", die aufschiebende Wirkung aberkannt und "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit Schriftsatz vom 29.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.04.2016, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. I415 2124619-1/11E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 18.11.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner neuen Fluchtgründe an, dass er in Österreich leben möchte, weil auch seine Verlobte und sein Kind hier in Österreich leben würden.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1zweiter Fall sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 achter Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

9. Am 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen neuerlichen Fluchtgründen wörtlich an:

"LA: Seitens des Bundesamtes wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.11.2016 bereits über Art 2. 3 und 8 EMRK (dem AW werden die genannten Artikel erläutert) abgesprochen. Haben sich seit dem Erkenntnis hinsichtlich Ihrer Rückkehrgefährdung und familiären Verhältnisse irgendwelche Änderungen ergeben?

VP: Ich bin Vater eines Sohnes geworden. Und vor sieben Monaten wurde mein Freund lebendig verbrannt. Er wurde wegen dem verbrannt, was er getan hat.

LA: Ihr erstes Asylverfahren wurde am 14.11.2016 bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen! Der AW wird ausdrücklich hinsichtlich des § 68 AVG (entschiedene Sache) in Kenntnis gesetzt! Es wird der VP zur Kenntnis gebracht, dass innerhalb der österreichischen Rechtsordnung nicht zweimal über dieselbe Sache zu entscheiden ist! Welche neuen Fluchtgründe haben sich für Sie seit der Erlassung des genannten rechtskräftigen Bescheids seitens des Bundesamtes ergeben?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert. Ich bekam nur einen negativen Bescheid.

LA: Wieso stellen Sie neuerlich einen Asylantrag? Nennen Sie konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe!

VP: Ich will nicht nach Nigeria zurück. Ich habe Angst zurückgeschickt zu werden. Ich werde bei lebendigem Leib verbrannt werden.

LA: Warum sollten Sie verbrannt werden?

VP: 2011 habe ich als Mechaniker gearbeitet, Und ich hätte einer Gruppe beitreten sollen. Ich bin beigetreten. Wir haben gegen andere gekämpft. Das war in Abo, Delta State. Die Gemeinschaft hat die Polizei verständigt. In bin dann von Delta State nach Lagos gegangen. Dort wurde ich gesucht und gefunden und mit einem Messer verletzt. Gefragt gebe ich an 15 Monate in Lagos aufhältig gewesen zu sein.

LA: Was hat Ihr Freund getan?

VP: Er hat in dieser Gruppe mit mir gekämpft. Er ist nach Indien geflohen und wurde zurückgewiesen. Gefragt gebe ich an, dass er Paul heißt. Er wurde vor sieben Monaten getötet. Auf Facebook habe ich eine Nachricht von einem Freund namens Peter bekommen, der schrieb, dass John getötet wurde.

LA: Wer ist John?

VP: Wir sind aus demselben Dorf. John ist derjenige, der bei lebendigem Leib verbrannt wurde.

LA: Wer ist Paul?

VP: Paul geht in die Schule, er hatte nichts mit uns zu tun.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat?

VP: Sie werden mich lebendigen Leibes verbrennen. Mit "sie" meine ich die gegnerische Gruppe".

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 18.01.2017. Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

11. Gegen den Bescheid vom 18.01.2018 wurde fristgerecht am 05.12.2017 Beschwerde durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT eingebracht und beantragte, dass das Verfahren zugelassen werde, in eventu den Bescheid wegen entschiedener Sache zu beheben, in eventu das auf die Dauer von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde die Sache hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seiner Rückkehrbefürchtungen neuerlich untersucht und entschieden habe, gleichzeitig aber feststellt, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde. Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet habe, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass er es sich nicht aussuchen könne, zu welchem Zeitpunkt er sich verliebe. Weiters wird ausgeführt, dass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als Teil einer oppositionellen Gruppierung bei lebendigem Leibe verbrannt zu werden, seien durchaus berechtigt. Die Behörde hätte daher sein Verfahren zulassen müssen und dieses nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Das Höchstausmaß seiner Strafe für das letzte Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz umfasse die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Somit stehe die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren außer Relation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 21.07.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, welche ebenfalls Asylwerberin ist, einen gemeinsamen Sohn, XXXX, geb. XXXX. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seinem Sohn noch mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Festgestellt wird, dass der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde, wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. I415 2124619-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.11.2016 in Rechtskraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer weist nachfolgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Festgestellt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Lebensgefährtin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. XXXX abgewiesen wurde und, dass der Antrag auf internationalen Schutz betreffend seines Sohnes mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Aufgrund der fristgerechten eingebrachten Beschwerden, sind beide Verfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend des ersten Asylverfahrens, Zl. I406 2124619-1/11E, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend seiner Lebensgefährtin, Zl. I405 2168837-1, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend seines Sohnes, Zl. I405 2168840-1, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die ihn treffende Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht aufgeklärt und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevante Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhaltes seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht beschritten hat und auch im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens seine nunmehr behauptete Mitgliedschaft einer Gruppe und Verfolgung durch die verfeindete Gruppe und Befürchtung bei einer Rückkehr nach Nigeria bei lebendigem Leibe verbrannt zu werden als Fluchtgrund nicht ins Treffen geführt hatte.

In der Zusammenschau ist sohin der Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.08.2017) sowie auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 18.11.2016). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezogene Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Sohn hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.08.2017).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder mit seinem Sohn noch mit der Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.08.2017).

Die Feststellung, dass der Antrag auf internationalen Schutz seiner Lebensgefährten und seines Sohnes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde und die Beschwerdeverfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. I405 2168837-1 und I405 2168840-1).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt (EUROCDAC-Abfrage).

Die Feststellung, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt. Ferner ergibt sich aus dem Akteninhalt, die Feststellung, dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und andererseits aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.02.2017. Dem Speicherauszug ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist. Glaubhaft ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer sich durch den Verkauf der Straßenzeitung "Augustin" etwas dazu verdient.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweist, ergibt sich einerseits aus dem ersten Asylverfahren und anderseits aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.08.2017).

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem im gegenständlichen Akt befindlicher Strafkarte bzw. aus der gekürzten Urteilsausfertigung sowie aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.02.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, welches am 11.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, angab, dass er Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. In diesbezüglicher Ergänzung seiner Beschwerde, machte er geltend, dass sein tatsächlicher Fluchtgrund im Wesentlichen darin bestehe, dass er bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern dazwischen gegangen sei und dabei seine Mutter versehentlich tödlich verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und verwies auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, weil ein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Zudem gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen neuen Fluchtgründen an, dass sich nichts verändert habe, außer einen negativen Bescheid bekommen zu haben ("Nein, es hat sich nichts geändert. Ich bekam nur einen negativen Bescheid"). Seine nunmehr vorgebrachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Nigeria bei lebendigem Leibe verbrennt zu werden, weil es seinem Freund so ergangen wäre, begründete er damit, dass er im Jahre 2011 als Mitglied einer Gruppe gegen andere Gruppe gekämpft habe. Die Kämpfe hätten in Abo (Delta State) stattgefunden. Als er anschließend von Abo nach Lagos umgezogen sei, sei nach ihm gesucht worden. Als er in Lagos entdeckt wurde, sei er mit einem Messer verletzt worden.

Wie der Beschwerdeführer selber angibt war ihm dies bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft einer Gruppe Probleme in Nigeria habe, und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Der erkennende Richter wie auch schon die belangte Behörde aufgrund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten und der dadurch mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass auch dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht, in einem Land Aufnahme Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag weniger als vier Wochen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren erfolgt ist (Erkenntnisses vom 13.10.2016, rechtskräftig am 11.11.2016; Folgeantragstellung am 18.11.2016).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn nicht die Behörde den Anlass zu einer Verfügung gemäß den § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist, dass der frühere Bescheid bereits formell rechtskräftig geworden ist, dh von der Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Bescheide werden nach dem AVG formell rechtskräftig, wenn die im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr offenstehen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, aaO, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Da die Anwendbarkeit des § 68 AVG gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraussetzt, ist diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall gegeben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2016, Zl. XXXX, ist in formeller Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst -zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. bis Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Satz des Spruchpunkts II. im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen:

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 21.07.2015 rund zwei Jahre und neun Monate gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Das gegenständliche Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 18.11.2016 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 21.02.2018 eine Dauer von nur knapp fünfzehn Monate. Der seit der Erstantragstellung am 21.07.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Spätestens nach der rechtskräftigen Ablehnung des Erstantrags auf internationalen Schutz vom 11.11.2016 hielt sich Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dahingehend die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortsetzte und sich weigerte, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Hinsichtlich seines in Österreich iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen führt, mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, welcher am XXXX geboren ist. Allerdings ist hierbei anzumerken, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch seiner Lebensgefährtin - ebenfalls Asylwerberin - des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Verkannt wird hierbei auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen.

Überdies liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer waren zwar positiv zu berücksichtigen, aber im Hinblick auf seinen mittlerweile rund zwei 3/4 Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise eine darüber hinausgehende tiefgreifende sprachliche, soziale und integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat der Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Daher kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal in Nigeria auch seine gesamte Familie und Verwandtschaft lebt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilungen gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes zugrunde liegen.

Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043 sowie vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Auch eine allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Drogenkriminalität zu schützen. Zudem steht es seiner Lebensgefährtin frei, dem Beschwerdeführer nach Nigeria nachzufolgen und dort ein gemeinsames Familienleben zu führen. In Anbetracht der Tatsache, dass auch die Lebensgefährtin nigerianische Staatsbürgerin ist, erscheint eine Fortführung des Familienlebens in Nigeria zumutbar.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005, ist wie folgt auszuführen:

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, soweit gesund und somit arbeitsfähig. Dass einer Rückkehr seiner Person in nach Nigeria nichts entgegensteht, wurde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren behandelt und es ergab sich im gegenständlichen Verfahren dahingehend keinerlei Änderung.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII.)

3.2.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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