Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2190002-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 05.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416853010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die in der ZA-Tabelle enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX entfällt.
II. Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
III. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 01.06.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Beim XXXX war er im relevanten Antragsjahr zudem auch Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 40,05 ha und für das XXXX 13,63 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 10.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 40,05 ha eine solche im Ausmaß von 40,89 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852347, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118778281, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche des XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521402, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118778281, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt wurde. Die anteilige Almfutterfläche der XXXX habe nicht mehr berücksichtigt werden können, da im Zuge der VOK am 10.09.2012 eine überbetriebliche Nutzung mit der Alm mit der BNr.
XXXX festgestellt worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.05.2013 Berufung.
7. Nunmehr sowohl die Futterfläche des XXXX als auch die der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902528, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund einer zwischenzeitig erfolgten Korrektur der Übernutzung der Alm mit der BNr. XXXX habe die anteilige Almfutterfläche der XXXX wieder berücksichtigt werden können. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
8. Auf dem XXXX fand im November 2013 ein Abgleich der Almflächen 2009 bis 2012 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör, wurde vom BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ausgeführt, dass das beanstandete Feldstück im Ausmaß von 0,4 ha als Holzlagerplatz verwendet werde und daher aus der Nutzung genommen worden sei.
9. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit den Bescheiden der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913079, und vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713886, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Diese Bescheide wurden ebenfalls nicht angefochten.
10. Am 01.07.2015 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,63 ha nur eine solche im Ausmaß von 11,27 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.05.2016, AZ GB I/TPD/3267394010, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
11. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416853010, nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von gleichbleibenden 19,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 14,83 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,11 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 13,97 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 10,25 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,86 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2017 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Referenzfläche des XXXX auf Basis einer VOK im Jahr 2009 festgelegt habe und in der Folge von derselben Behörde im Zuge einer neuerlichen VOK diese Referenzfläche anders beurteilt worden sein. Die im Rahmen der VOK festgestellten Abweichungen beim Ausmaß der Futterfläche im Vergleich zur amtlich festgelegten Referenz könne jedoch weder dem Antragsteller (Almobmann) noch dem Auftreiber angelastet werden. Weder eine Rückforderung noch eine Sanktion sei zulässig, handle es sich bei den festgestellten Flächenabweichungen doch um einen Irrtum der Behörde. Der BF ersuche daher um Aufhebung der ausgesprochenen Rückforderungen und Sanktionen.
13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einer am 03.09.2009 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde für diese Alm für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 13,73 ha festgestellt. Der BF als Obmann der das XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte sodann im Antragsjahr 2010 für diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 13,73 ha und im Antragsjahr 2011 eine solche im Ausmaß von 13,70 ha.
1.2. Am 01.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen mit einem Ausmaß von 13,63 ha.
Der BF war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und das XXXX . Für das XXXX wurde vom BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft auf der Grundlage des bei der Vor-Ort-Kontrolle am 03.09.2009 auf dem XXXX festgestellten Almfutterflächenausmaßes im MFA für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von 13,63 ha beantragt. Für die XXXX wurde von deren Almbewirtschafterin im MFA 2012 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,05 ha beantragt.
1.3. Am 10.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 40,05 ha eine solche im Ausmaß von 40,89 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852347, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118778281, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF sowie die Futterfläche der XXXX berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521402, wurde nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei lediglich der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.05.2013 Berufung.
1.7. Nunmehr sowohl die Futterfläche des XXXX als auch die der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902528, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.8. Die im Zuge eines im November 2013 auf dem XXXX für die Jahre 2009 bis 2012 durchgeführten Flächenabgleichs festgestellte Reduktion der beantragten Almfutterfläche um 0,4 ha erklärte der BF damit, dass das beanstandete Feldstück als Holzlagerplatz verwendet werde.
1.9. Am 01.07.2015 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,63 ha nur eine solche im Ausmaß von 11,27 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.05.2016, AZ GB I/TPD/3267394010, zum Parteiengehör übermittelt. Von der Bewirtschafterin wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.10. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2015 auf dem XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416853010, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von gleichbleibenden 19,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 14,83 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,11 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 13,97 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 10,25 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,86 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 13,97 ha bedeuten 0,86 ha eine Abweichung von etwas mehr als 6,16 % und damit mehr als 3 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Grundlage des zuletzt angefochtenen Bescheides ist eine am 01.07.2015 auf dem XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, wobei ausgehend von dieser Kontrolle eine Zurückberechnung des Futterflächenausmaßes bzw. Rückschlüsse auf die Futterfläche im relevanten Antragsjahr 2012 erfolgten.
Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2015 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterfläche auch für das relevante Antragsjahr 2012 ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend der Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den Kontrollbericht vom 01.07.2015 zu.
Ausgehend von der dabei auf dem XXXX festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,27 ha ergeben sich daraus rechnerisch die anteilige Almfutterfläche des BF sowie die verfahrensrelevante Differenzfläche und letztlich auch die für das Antragsjahr 2012 zu gewährende EBP.
Doch ist für das erkennende Gericht angesichts der sich am Ergebnis der am 03.09.2009 auf dem XXXX durchgeführten VOK orientierenden, - unter Berücksichtigung einer allfälligen, über die Jahre zunehmenden Überschirmung sowie einer Verringerung der Futterfläche um 0,4 ha wegen nicht landwirtschaftlicher Nutzung - kontinuierlichen Beantragung der Almfutterfläche des XXXX in den Antragsjahren 2010 bis 2012 klar ersichtlich, dass die Beantragung der Futterfläche im MFA 2012 durch den BF im Vertrauen auf das bei der VOK am 03.09.2009 ermittelte Futterflächenausmaß von 13,73 ha erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 14,83 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,97 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,86 ha. 0,86 ha sind mehr als 3 % Abweichung von der festgestellten Gesamtfläche im Ausmaß von 13,97 ha, sodass unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verhängen wäre.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde inhaltlich nicht konkret bestritten. Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht auf andere Weise, das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2015 auf dem XXXX falsch wäre.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein solcher Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Doch finden gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn der Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beantragung der Almfutterfläche auf dem XXXX durch den BF immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass für die Beantragung im Jahr 2012 sachlich unrichtige Angaben gemacht worden sind. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung ausgegangen werden.
Daher ist bei der Zuerkennung der EBP 2012 von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, wenngleich die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 auf der Grundlage der Flächenfeststellung anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.07.2015 zu erfolgen hat.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2190002.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018