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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger, als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Dr. W und Dr. H, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. April 1997, Zl. I-2-6/1997, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wolfurt, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem in letzter Gemeindeinstanz ergangenen Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Februar 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihr Bauansuchen vom 26. August 1996 (betreffend die Umbauarbeiten auf der näher angeführten Liegenschaft in Bezug auf eine Änderung der Verwendung der dortigen Büroräume als Wohnung) abweisenden erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 14 Abs. 5 Vbg. Raumplanungsgesetz i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 27/1993 in Betriebsgebieten die Errichtung von betriebsnotwendigen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal zulässig sei. Es sei weder Aufgabe der Baubehörde noch der Vorstellungsbehörde, die Rechtmäßigkeit eines Flächenwidmungsplanes zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe inhaltlich nichts dazu vorbringen können, dass zu der schon seit Jahren anderweitig, nämlich bescheidwidrig, vermieteten Hauswartewohnung ein zusätzlicher Bedarf für eine zweite Wohnung des Aufsichts- und Wartungspersonals bestehe. Es gäbe eine für Zwecke der Hausverwaltung bestimmte Wohnung. Die Berufungsbehörde habe daher der Berufung gegen die Versagung der Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan zu Recht keine Folge gegeben.
Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1999, B 1375/97-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2000, B 1375/97-11, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung erfolgten Beschwerdeergänzung wurde u. a. der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. September 1998, Zl. 131-106-7/1998, der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst am 22. Feber 2000 wirksam zugestellt worden sei, vorgelegt, mit dem die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung erteilt wurde. Im Bescheid wird auf die zwischenzeitlich erfolgte Umwidmung des verfahrensgegenständlichen "Grundstückanteiles", auf welchem sich der verfahrensgegenständliche Wohntrakt befinde, hingewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher das Verfahren wegen Klaglosstellung einzustellen und ihr Kosten im näher angeführten Ausmaß zuzusprechen.
Gemäß der hg. Judikatur kann bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine Klaglosstellung nur durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof herbeigeführt werden (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A, und den Beschluss vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0092).
Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Bescheid seine Rechtskraftwirkungen in objektiver Hinsicht durch die für die Versagung der Baubewilligung maßgebliche Änderung der generellen Norm des Flächenwidmungsplanes verloren. Es war daher eine neuerliche Entscheidung über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 26. August 1996 zulässig. Nur dem auch zeitlich später erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. September 1998 kommen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauansuchen die Rechtskraftwirkungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu. Der Beschwerdeführerin kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr zuerkannt werden, weil sie durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein allfälliges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. In einem solchen Fall erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, was gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, 41 Anm. 1).
Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Für die Frage des Aufwandersatzes kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 88/1997 zum Tragen. Gemäß dieser Bestimmung ist, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen im hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094). Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt zunächst davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde als offenkundig unbegründet beurteilt werden, da gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Widmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück, nämlich Betriebsgebiet gemäß § 14 Abs. 5 Vbg. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 27/1993, neben gewerblichen und industriellen Betriebsanlagen nur betriebsnotwendige Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal sowie Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befindet sich im Betriebsgebäude bereits eine Wohneinheit, die entgegen der Bewilligung zu anderen Zwecken als für das Aufsichts- und Wartungspersonal des im Gebäude befindlichen Betriebes verwendet wird. Dass die vorliegende Wohnung für das Aufsichts- und Wartungspersonal betriebsnotwendig sei, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Errichtung einer weiteren Wohnung im Betriebsgebäude ist daher zu Recht als nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 14 Abs. 5 Vbg. Raumplanungsgesetz angesehen worden. Es waren daher der Beschwerdeführerin keine Kosten zuzusprechen.
Wien, am 23. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060010.X00Im RIS seit
20.11.2000