TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 I414 2167551-2

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

I414 2167551-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresien-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wird, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte er, dass er Nigeria verlassen habe, weil sein Vater ohne sein Wissen Magier gewesen sei und nach dem Tod seines Vaters die Ogboni-Sekte ihn aufgefordert habe, der Sekte beizutreten und der Nachfolger seines Vaters zu werden. Für den Fall einer Weigerung habe man ihn mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer behauptete, am XXXX geboren zu sein und somit zu diesem Zeitpunkt minderjährig zu sein.

2. Mit rechtsmedizinischem Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums Münster vom 07.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei. Dies wurde in weiterer Folge mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.10.2015 als Geburtsdatum festgestellt.

3. Der Beschwerdeführer wurde durch das BFA am 09.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, zweimal wöchentlich mit seiner Schwester in Nigeria Kontakt zu haben. Seine Eltern seien beide verstorben. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass die Geheimsekte Ogboni nach dem Tod seines Vaters an ihn herangetreten sei und ihn zwingen wollte, Mitglied zu werden. Dies habe er aufgrund seines christlichen Glaubens nicht gewollt. Der Beschwerdeführer erklärte, auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht zu haben, es seien auch einige Personen vorgeladen worden. Die Polizei habe dann aber ihm gedroht, dass er eingesperrt werden würde, wenn er weiter diese einflussreichen Männer beschuldige. Am Nachmittag des 14.05.2014 habe ihn ein Mann angerufen und ihn davor gewarnt, dass man vorhabe ihn zu töten, weil die Personen Angst haben würden, dass er ihr Geheimnis offenbare.

Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule (VHS) Oberösterreich über die Absolvierung des Kurses "Grundbildung Fokus Deutsch" vom 09.06.2016, eine Teilnahmebestätigung der VHS Oberösterreich über die Absolvierung eines Kurses "Deutsch A2 Teil 2" vom 20.05.2016, das ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.03.2017, eine Anmeldebestätigung für den Kurs B1 beim BFI Oberösterreich vom 30.06.2017, zwei Unterstützungsschreiben sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 09.02.2017 vor.

4. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er habe zwar eine nigerianische Geburtsurkunde vorgelegt, welche als Originaldokument klassifiziert worden sei. Die inhaltliche Echtheit könne aber nicht überprüft werden. Das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehe aufgrund eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens fest und sei daher das in der Geburtsurkunde angegebene Geburtsdatum nicht glaubhaft. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Italien eine andere Identität angegeben habe. Es habe außerdem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung durch Anhänger der Ogboni-Bruderschaft unterliegen würde. Eine besondere Rückkehrgefährdung habe nicht festgestellt werden können. Eine Rückkehr nach Nigeria würde auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zur Organisation Ogboni oder zur Stellung des Vaters innerhalb der Gesellschaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, Probleme mit der Bruderschaft bekommen zu haben, da er ihr Geheimnis gekannt habe. Nach diesem Geheimnis befragt habe er aber keine Erklärung geben können, um was es sich dabei handle. Auch in Bezug auf den Unfall seiner Mutter und seines Bruders, welche angeblich aufgrund eines spirituell beeinflussten Autounfalls ums Leben gekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, habe er das Ereignis doch einmal im Jahr 2000 angesiedelt und einmal im Jahr 2009. Auch in Bezug auf die Reiseroute würden sich Ungereimtheiten ergeben haben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch er selbst der Volksgruppe der Igbo angehören würden. Mit einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2005 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014, Zl. W105 1412803-2/8E sei aber festgestellt worden, dass der Gesellschaft der Ogboni nur Angehörige der Volksgruppe Yoruba und deren Unterstämme angehören würden. Zudem seien Voraussetzung für die Aufnahme ein gewisses Alter (etwa 30 Jahre) und ein bestimmter sozialer Status und Wohlstand. Gerüchte über Menschen- und Blutopfer würden lediglich der Abschreckung dienen. Im Einzelfall werde von der Familie selbst Druck auf jemanden ausgeübt, um ihn zum Beitreten bewegen, nicht jedoch von den Anhängern der Gruppe selbst. Üblicherweise werde kein Zwang zum Beitritt ausgeübt. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass der Ogbonikult ausschließlich Angehörigen der Yoruba ab einem Alter von 30 Jahren offen stehe, sodass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sei. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Mitgliedschaft bei den Ogboni vom 27.03.2015 (a-9092) würde - basierend auf einer Anfragebeantwortung des kanadischen Immigration and Refugee Board - die Position innerhalb der Bruderschaft zudem nicht vererbt werden. Auch wenn es eine gewisse Erwartungshaltung in Bezug auf Verwandte geben würde, sich der Ogboni-Gesellschaft anzuschließen, sei eine Mitgliedschaft vorwiegend freiwillig. Es gebe für gewöhnlich keine Zwangsrekrutierung.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten. Im Gegensatz zu den bisherigen Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, nicht aus Agbor in Delta State, sondern aus Abuja zu stammen. Ansonsten wurde das Vorbringen wiederholt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass ein Großteil der Mitglieder der Ogboni-Gesellschaft aus Angehörigen der Volksgruppe der Yoruba bestehe, jedoch nicht alle. Aus einer Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005, GZ. 243.614/12 gehe hervor, dass es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, ob die Ogboni-Sekte eine reine Yoruba-Gesellschaft sei. Es stehe auch fest, dass sehr wenig über die Ogboni-Gesellschaft bekannt sei. Aus der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom Jahr 2005 gehe auch hervor, dass die Mitglieder der Ogboni-Sekte nach wie vor erheblichen Einfluss haben. Zudem sei der Beschwerdeführer als bekennender und gläubiger Christ in Nigeria auch der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt. In ganz Nigeria würde es zu Spannungen zwischen Christen und Muslimen kommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht inhaftiert würde, habe er keine Verwandten mehr, die sich um ihn kümmern könnten und würde er alleine kaum überleben. In Nigeria gebe es mittlerweile eine Hungersnot, diesbezüglich wurde auf einen Artikel der Zeit Online vom 15.04.2017, "UN: Zu wenig Hilfe für Nigeria" hingewiesen. In den im Bescheid abgedruckten Länderinformationen sei auch nachzulesen, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung in Nigeria arbeitslos sei. Soweit auf Programme zur Rückkehrhilfe verwiesen werde, handle es sich um alte Informationen und sei die Hilfeleistung bei Rückkehr nicht verifizierbar. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

6. Am 30.10.2017 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten. Im Vorfeld war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), "Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften" vom 17. Juni 2011 übermittelt worden. Für die Verhandlung hatte sich das BFA entschuldigt; der Beschwerdeführer erschien ohne Rechtsbeistand und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Er legte in Ergänzung der bereits vorgelegten Dokumente ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 05.07.2017 sowie zwei Absagen nach Bewerbungen für Lehrstellen vor.

7. Am 06.11.2017 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein, in der wiederum erklärt wurde, der Beschwerdeführer stamme aus Abuja und habe sich geweigert, den Ogboni beizutreten, weswegen sein Leben bedroht worden sei. Es wurde, wie schon in der Beschwerde, auf die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005 verwiesen, wonach es wenige Erkenntnisse über die Ogboni-Bruderschaft geben würde. Darüber hinaus wurde eine Ineffizienz der nigerianischen Polizei behauptet, welche eine Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.

8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2017, Zl. I403 2167551-1/7E die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

9. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2017 einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, befragt nach seinen Fluchtgründen, dass er im ersten Asylverfahren nicht seinen Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben habe.

Er sei homosexuell, dass sei sein wahrer Grund warum er seine Heimat verlassen habe. Er sei in der Schule erwischt worden, als er mit einem Schulkameraden Sex gehabt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer attackiert worden und seine Mitschüler wollten ihn "lynchen" und sogar bei lebendigem Leib verbrennen. Die Schuldirektion habe die Polizei verständigt, jedoch habe die Polizei die Situation anfangs nicht unter Kontrolle bringen können. Erst nachdem die Polizei zwei Schüsse in die Luft abgegeben habe, haben sich die aufgebrachten Mitschüler zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen zu flüchten. Sowohl die Polizei als auch seine Mitschüler haben nach dem Beschwerdeführer gesucht. Bei diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer am Kopf und am Rücken verletzt worden. Er habe diese Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aus Angst und Scham nicht erzählt.

Von seiner Schwester habe er gehört, dass die Polizei immer noch nach ihm suche.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017, nachweislich zugestellt am 11.12.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. AVG zurückzuwiesen.

11. Mit Schreiben vom 14.12.2017, nachweislich zugestellt am 18.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Nigeria vom 07.08.2017 übermittelt.

12. Am 28.12.2017 fand in Gegenwart der Rechtsberatung die niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und er sei beim Sex mit seinem Freund in der Schule, in Agbor, erwischt worden. Er habe diesen Fluchtgrund im ersten Asylverfahren aus Angst nach Nigeria geschickt zu werden nicht erwähnt, ebenfalls gibt er an, dass er sich für seine Homosexualität geschämt habe. Darüber hinaus gab er an, dass die Probleme, welche er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, weiterhin aufrecht seien.

In sein Heimatland Nigeria könne er wegen seiner familiären Probleme, welcher er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, und wegen seiner Homosexualität nicht mehr zurück. Er sei in der Schule beim Sex erwischt worden, und man habe versucht ihn zu verbrennen. Aufgrund seiner Homosexualität werde er immer noch von der Polizei gesucht, und als Homosexueller würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, ein Zeugnis und eine Bestätigung hinsichtlich einer Schnupperlehre, welche er im ersten Asylverfahren schon eingebracht hat, vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Zurückweisung seines (Folge-) Antrages auf internationalen Schutz nochmals die Gelegenheit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Hiezu gab er an, er könne nicht mehr nach Nigeria zurück, da er in Nigeria nicht sicher sei, er sein nunmehr drei Jahre in Österreich und habe nichts Unrechtes getan.

13. Am 24.01.2018 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters - RA Edward W. DAIGNAULT - ein. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offengelegt habe, aufgrund seiner Homosexualität Nigeria verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei beim Sex erwischt worden und daher werde er Verfolgt. Es werde daher beantragt den (Folge-) Asylantrag inhaltlich zu entscheiden.

14. Mit Schreiben vom 25.01.2018 teilte die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER unter Berufung auf die erteilte Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer beauftragt und bevollmächtigt wurde und, dass das Vollmachtsverhältnis zu RA Edward W. DAIGNAULT zur Auflösung gebracht wurde.

15. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme West, vom 01.02.2018. Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

16. Gegen den Bescheid vom 01.02.2017 wurde fristgerecht am01.03.2018 Beschwerde durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER eingebracht und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid abzuändern und inhaltlich zu entscheiden, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, sowie feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie das auf die Dauer von 2 Jahren befristete Einreiseverbot zur Gänze beheben in eventu angemessen herabzusetzen.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführerdarauf berufe sich darauf, dass er sich bislang geschämt habe, seine homosexuelle Neigung einzugestehen und er sich aus diesem Grund nicht traute, diese Gründe im Asylverfahren vorzubringen. Es sei zutreffend, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, jedoch liege eine maßgebliche Änderung dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer nun eine homosexuelle Partnerschaft in Österreich eingegangen sei und dies ein verstärkendes Element in seinem Vorbringen darstelle.

Der Beschwerdeführer habe sich immer wohl verhalten und stelle keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt habe und keine Mittel zum Unterhalt nachweisen könne, stelle keinen Grund dar, ein Einreiseverbot zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 05.01.2015 in Österreich auf.

Festgestellt wird, dass der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferner wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde, wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2017, Zl. I403 2167551-1/7E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend des ersten Asylverfahrens, Zl. I403 2167551-1/7E, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die ihn treffende Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht aufgeklärt und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevante Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhaltes seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht beschritten hat und auch im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens seine nunmehr behauptete Homosexualität als Fluchtgrund nicht ins Treffen geführt hatte.

In der Zusammenschau ist sohin der Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 28.12.2017) sowie auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 21.11.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezogene Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 ("F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein.").

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich einerseits aus den ersten Asylverfahren und andererseits aus den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2017 ("F: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet? Haben Sie Deutschkurse besucht? A: Ich habe Deutschkurse besucht. Anmerkung:

Der Antragsteller legt mehrere Teilnahmebestätigungen, Zertifikate und ein Zeugnis und eine Bestätigung einer Schnupperlehre betreffend vor. F: Haben Sie diese Unterlagen bereits im ersten Verfahren vorgelegt? A: Ja.").

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und andererseits aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 06.03.2018. Dem Speicherauszug ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, welches am 13.11.2017 in Rechtskraft erwachsen ist, angab, dass er Nigeria, in Agbor von Mitgliedern der Ogboni-Bruderschaft bedroht worden wäre.

Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt der Beschwerdeführer in seinem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen, wonach er homosexuell sei, war - wie der Beschwerdeführer selber angibt - bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt ("[...] Ich bin homosexuell und wurde in flagranti mit meinem Freund in der Schule in Agbor erwischt [...]").

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht, in einem Land Aufnahme Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst passend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben insbesondere aufgrund seiner diesbezüglich oberflächigen, wagen und substantiierten Angaben ist die Begründung seine Folgeantrages mit der von ihm behaupteten Homosexualität unglaubhaft anzusehen. Während der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren noch angab, dass er in Agbor von Mitgliedern der Ogboni-Bruderschaft bedroht worden wäre, gab er nun im Folgeverfahren an, dass er in der Schule in Agbor wegen homosexueller Handlungen mit einem Schulfreund erwischt worden wäre, man hätte versucht den Beschwerdeführer zu verbrennen und, dass aufgrund dieses Vorfalles die Polizei nach ihm suchen würde (Protokoll vom 28.12.2017, Aktenseite 73).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag weniger als zehn Tage nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren erfolgt ist (Zustellung des Erkenntnisses am 13.11.2017; Folgeantragstellung am 21.11.2017).

Wie der Beschwerdeführer selber angibt war ihm dies bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria habe, und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn nicht die Behörde den Anlass zu einer Verfügung gemäß den § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist, dass der frühere Bescheid bereits formell rechtskräftig geworden ist, dh von der Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Bescheide werden nach dem AVG formell rechtskräftig, wenn die im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr offenstehen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, aaO, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Da die Anwendbarkeit des § 68 AVG gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraussetzt, ist diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall gegeben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2016, Zl. 1079293702-150917713, ist in formeller Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst -zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. bis Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Satz des Spruchpunkts II. im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen:

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 05.01.2015 rund drei Jahre und drei Monate gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Das gegenständliche Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 21.11.2017 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 01.03.2018 eine Dauer von nur knapp vier Monate. Der seit der Erstantragstellung am 05.01.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Spätestens nach der rechtskräftigen Ablehnung des Erstantrags auf internationalen Schutz vom 13.11.2017 hielt sich Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dahingehend die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortsetzte und sich weigerte, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich.

Überdies liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits die B1-Prüfung abgeschlossen und den Pflichtschulabschluss nachgeholt hat und sich daher durchaus engagiert und an Fortbildung interessiert gezeigt hat. Dennoch kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem wurde der Grad der Integration des Beschwerdeführers schon im ersten Asylverfahren berücksichtigt.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat der Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Daher kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal in Nigeria auch seine Schwester mit ihrer Familie dort lebt (siehe Erkenntnis vom 13.11.2017, I403 2167551-1/7E).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

3.2.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005, ist wie folgt auszuführen:

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, soweit gesund und somit arbeitsfähig. Dass einer Rückkehr seiner Person in nach Nigeria nichts entgegensteht, wurde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren behandelt und es ergab sich im gegenständlichen Verfahren dahingehend keinerlei Änderung.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII.)

3.2.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige

1. - 5.;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-9."

Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 lautet:

"Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a.) Falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b.) Falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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