TE Bvwg Beschluss 2018/4/17 W228 2187680-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §27a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2187680-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 13.12.2017, VSNR: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 13.12.2017, VSNR: XXXX , gemäß § 194 GSVG iVm den §§ 409 und 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 22.06.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung von 01.06.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von € 233,22 sowie in der Krankenversicherung von 01.06.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von €

96,44 zu entrichten. Die Beschwerdeführerin ist weiters verpflichtet, einen monatlichen Beitragszuschlag von 01.06.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von € 30,66 zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Pflichtversicherung festzustellen sei, da im Jahr 2015 die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten worden sei.

Am 07.02.2018 langte bei der SVA eine (undatierte) Beschwerde der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst am 07.01.2018 von dem Bescheid vom 13.12.2017 Kenntnis erlangt habe, zumal sie an dem Tag, an dem ihr der Bescheid übergeben wurde, auf ihre zwei Enkelkinder aufpassen habe müssen und sie sohin an diesem Tag keine Zeit gehabt habe, den Brief zu öffnen. In der Hektik sei der Brief - ohne dass ihr das aufgefallen wäre - von einem der Kinder verlegt worden und habe sie ihn erst am 07.01.2018 durch Zufall wiedergefunden.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich der Beschwerde gemacht.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mit 13.12.2017 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der SVA, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am Freitag, 22.12.2017 zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Freitag, 19.01.2018.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.02.2018 - und sohin eindeutig verspätet - bei der SVA eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig.

Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis vom 22.12.2017 und wurde die Zustellung an diesem Tag von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVA vom 13.12.2017 am 22.12.2017 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 22.12.2017, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 19.01.2018. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.02.2018 - und sohin eindeutig verspätet - von der Beschwerdeführerin übermittelt.

Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe den Bescheid erst am 07.01.2018 gelesen, vermag jedoch am Zustelldatum und dem Lauf der Rechtsmittelfrist nichts zu ändern.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die am 07.02.2018 bei der SVA eingelangte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2187680.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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